English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Achtung: Der Verbraucherschutz, das Veterinäramt sowie die Lebensmittelüberwachung sind umgezogen!

Sehr geehrte Bürgerin, Sehr geehrter Bürger,

 

die Fachabteilung Verbraucherschutz/Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung sind seit 2021 aus dem Haupthaus des Landratsamtes Haßberge ausgezogen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nun in Hofheim i.UFr. für Sie da.

Die Telefonnummern haben sich dabei nicht geändert, sodass Sie uns wie gewöhnlich erreichen können.

 

Die Haus- bzw. Postanschrift lautet nun wie folgt:

Landratsamt Haßberge

Verbraucherschutz

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Geflügelhaltung

Informationen für Geflügelhalter zur Geflügelpest-Verordnung:

 

Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Tauben, Enten oder Gänse halten will:

  • teilt dem Veterinäramt zusätzlich mit, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen
  • führt ein Bestandsregister (HIER klicken), in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs unverzüglich eingetragen werden (siehe unten bzw. Merkblatt für Geflügelhalter)
  • beachtet die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung (HIER klicken)  (in der Fassung v. 15.10.2018) und die Vorgaben Geflügelpestverordnung i. d. F. vom 20.12.2005 bzgl. der Newcastle-Krankheit.

 

Bestandsregister für Geflügelhaltung:

In das Bestandsregister für eine Geflügelhaltung (HIER klicken) Register sind unverzüglich einzutragen:

  1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
  2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
  3. ür den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
  4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
  5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.

 

Von allen Geflügelhaltern, die ihr Geflügel in Freilandhaltung halten möchten, sind folgende Vorgaben zu erfüllen:

  1. Jede Haltung von Geflügel und Tauben ist dem Veterinäramt anzuzeigen (siehe Vordruck: Anzeige einer Geflügelhaltung und Freilandhaltung).
  2. Die Tiere dürfen nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel unzugänglich sind.
  3. Die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  4. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

 

Pflicht zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit

Jeder Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat alle Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 44 Tierimpfstoff-Verordnung) dürfen auch der Tierhalter oder andere Personen diese Impfungen durchführen.

 

Die Impfungen sind in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.

 

Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Ge-flügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist (§ 7 Geflügelpest-Verordnung i. d. F. v. 08.05.2013, BGBl. 1212, i. V. m. § 67 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.07).

Downloads
Rechtsgrundlagen
Seite drucken