English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Nahverkehrsplanung

Der Öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG). Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV ist eine freiwillige Aufgabe des Landkreises im eigenen Wirkungskreis (Art. 8 Abs. 1 BayÖPNV) und wird im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ausgeführt.


Grundsätzlich sind die Landkreise berechtigt, als Aufgabenträger des ÖPNV für ihr Gebiet Pläne über die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen, sog. Nahverkehrspläne aufzustellen (Art. 12 BayÖPNVG).

Der Nahverkehrsplan ist das zentrale Steuerungsinstrument, mit dem die planerischen Vorstellungen im Bereich ÖPNV ausgedrückt und verwirklicht werden können.

Der Nahverkehrsplan des Landkreises Haßberge wurde am 17.12.2018 im Kreistag beschlossen.

 

 

 

Weitere Details zum Busdesign für Verkehrsunternehmen:


Ergänzend zum Nahverkehrsplan (S. 13 und Anlage 6 –II Busdesign) finden Sie nachfolgend weitere Details zur Busgestaltung zum Download:

 

 

Grundsätzliches

Eigenwirtschaftliche Verkehre haben Vorrang vor gemeinwirtschaftlichem Verkehr.
Den Ablauf von Linienkonzessionen im Landkreis Haßberge können Sie den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierungen entnehmen.
 

Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehre sind nach § 12 Abs. 5 PBefG spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen, sofern keine Vorabbekanntmachung seitens des Landkreises erfolgte.

 

  1. Die Vorgaben des Nahverkehrsplanes (NVP) stellen die Mindestanforderung dar.
  2. Gegenseitige Fahrplanabstimmung bei Linien mit Umsteigefunktion oder Teilparallelität.
  3. Ggf. Einigung über Einnahmeaufteilung bei Linien mit Umsteigefunktion oder Teilparallelität.
  4. Verbundbeitritt, Tarif:

    Das Verkehrsunternehmen hat als Binnentarif ausschließlich den Tarif und die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Großraum Nürnberg (VGN) anzuwenden. Eine gegenseitige Fahrscheinanerkennung ist im gesamten Verbundraum des VGN selbstverständlich. Das Tarifdreieck wird vom Aufgabenträger auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Assoziierungsvertrag ist vom Verkehrsunternehmen mit dem VGN zu schließen. Die Vorgaben der VGN-Qualitätsstandards sind neben den Vorgaben des NVP als Mindeststandards zu verstehen und zu erfüllen.
    Ausbrechende Verkehre in die Regionen 2 und 3:
    Es muss eine verbindliche Erklärung der Bereitschaft zur Anwendung des künftigen Verbundtarifes (VVM/NVM bzw. Nachfolgeverbund) erklärt werden. Der Landkreis Haßberge wird ausbrechend in die Region 2 und 3 dem Verkehrsverbund Mainfranken oder der künftigen Tarifgemeinschaft Region 3 beitreten. Bis dahin muss ausbrechend oder bei Umstiegen Richtung Schweinfurt der Tarif der Verkehrsgemeinschaft Schweinfurt (VSW) angewandt, d.h. anerkannt und verkauft werden. Eine Durchtarifierung ist hierbei selbstverständlich. Der Beitritt (kostenpflichtige Mitgliedschaft) zur Verkehrsgemeinschaft Schweinfurt (VSW )ist erforderlich.

    Ausbrechende Linien oder Linien mit Umsteigemöglichkeiten Richtung Bad Königshofen: Anwendung des Wabentarifs des Landkreises Rhön-Grabfeld (VRG) bis zur Einführung des Verbunds.

  5. Veränderungen der Fahrgastnachfrage sind vom Verkehrsunternehmen zu berücksichtigen und die Kapazitäten daran anzupassen.
  6. Barrierefreiheit: Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten.

 

Aktuelles

Vorabbekanntmachungen zur Vergabe von Verkehrsleistungen nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007:

Der Landkreis Haßberge wird seine Absicht, Verkehrsleistungen in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben, künftig im EU-Amtsblatt bekannt machen. 

 

Die Vorabbekanntmachung definiert zugleich die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sowie die zur Gesamtleistung gehörenden Verkehrsdienste im Sinne von § 8a Abs. 2 Sätze 3 und 4 PBefG. Die Vorabbekanntmachung verweist diesbezüglich gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG auf dieses Dokument. In diesem Dokument werden Anforderungen festgelegt, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbunden sein werden und die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen können.



Seite drucken