English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Lebensmittelbescheinigung / Lebensmittelbelehrung nach §§42, 43 IfSG

Wer braucht eine Belehrung?

Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, oder in einer Gemeinschaftsküche arbeiten, bedürfen einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). (Belehrungen für ehrenamtliche Helfer, siehe Absatz unten „Belehrung für ehrenamtliche Helfer“)

Erstbelehrung und nachfolgende Aufklärung

Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt erfolgen. Auch verschiedene Ärzte sind vom Gesundheitsamt Haßfurt beauftragt worden, Erstbelehrungen durchzuführen. Sie können bei uns auf Wunsch die Liste der beauftragten Ärzte einsehen.

 

Eine Erstbelehrung nach § 43 (IfSG) ist ein Leben lang gültig. Nach der Erstbelehrung ist eine Folgeaufklärung alle zwei Jahre verpflichtend. Diese wird durch den Arbeitgeber selbst durchgeführt.

Belehrung für ehrenamtliche Helfer

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten, Pfarrfesten und ähnlichen Veranstaltungen fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dabei bleiben aber natürlich die Anforderungen an die Hygiene gleich.

 

Das Bayerische Gesundheitsministerium geht – wie auch die übrigen Bundesländer – davon aus, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Im Zeichen der Verwaltungsvereinfachung wird die Belehrung durch ein Merkblatt (Leitfaden für ehrenamtliche Helfer) ersetzt.

 

Da die Verantwortlichkeit zur Einhaltung und Umsetzung der Hygieneanforderungen bei den Vereinen und Veranstaltern liegt, sind diese dazu angehalten, ihre Mitwirkenden, entsprechend der durchzuführenden Tätigkeiten, mit Hilfe des jeweils aktuellen Merkblattes, über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren und die Durchführung entsprechend zu dokumentieren.

 

Die Kosten für die bisher notwendigen Erstbelehrungen entfallen somit für die vielen ehrenamtlichen Helfer, die lediglich bei vereinzelten Vereinsfesten o.ä. Veranstaltungen tätig werden.

 

Für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmittel umgehen, bleibt die Pflicht zur Erstbelehrung, durch das Gesundheitsamt oder einem Arzt mit entsprechender Berechtigung, natürlich bestehen. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, die ihre Tätigkeit regelmäßig bzw. häufig ausüben; z. B. in einem Vereinsheim, Sport- oder Schützenhaus mit einer Gaststättenkonzession oder Vereine, die geplant und regelmäßig Veranstaltungen durchführen und dies öffentlich bewerben, um ein breites Publikum zu erreichen.

Merkblätter für Vereinsfeste oder ähnliche Veranstaltungen

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Appel


Zwerchmaingasse 14

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-408

Telefax:

09521 27-406

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Krause


Zwerchmaingasse 14

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-407

Telefax:

09521 27-406

Seite drucken