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Informationen zur Legionellenuntersuchung

Zur Untersuchung auf Legionellen sind nach § 31 TinkwV Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage verpflichtet

sofern das Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird

und

  1. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet (siehe auch DVGW-Arbeitsblatt W551) mit
    1. einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
    2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
  2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
  3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

 

Die Untersuchungshäufigkeit ist bei Gebäudewasserversorgungsanlagen ist bei

  • öffentlichen Anlagen einmal pro Jahr (auch wenn gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, z. B. Krankenhaus, Altenheim).
  • gewerblichen, nicht aber öffentlichen Anlage (z. B. Mietshaus) mindestens alle drei Jahre.

Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden.

 

Unauffällige Befunde der Legionellenuntersuchung müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr mitgeteilt werden. Dies gilt für alle Anlagen.

 

Handlungspflichten des Betreibers nach § 51 TrinkwV bei Erreichen des Maßnahmenwerts für Legionella spec.

Wird in einer Trinkwasserinstallation der festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

  1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen,
  2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,
  3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und
  4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

 

Der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist unverzüglich die Risikoabschätzung zu übermitteln.

 

Nach § 52 Abs. 3 TrinkwV werden die betroffenen Verbraucher vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich in Kenntnis gesetzt, nachdem dieser die folgenden Informationen in Bezug auf den Parameter Legionella spec. erhalten hat:

  1. das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 und
  2. Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und andere an die betroffenen Verbraucher gerichtete Empfehlungen. (z.B. Duschverbot)

 

Maßnahmen des Gesundheitsamts nach § 68 TrinkwV

Kommt der Betreiber seinen Handlungspflichten nicht nach, fordert das Gesundheitsamt ihn unter Fristsetzung auf, die Handlungspflichten zu erfüllen.

 

Kommt der Betreiber seinen Handlungspflichten dann noch immer nicht nach, kann das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erlassen und diese bei Bedarf mit Zwangsmitteln durchsetzen.

 

Außerdem stellt die Nichterfüllung der der einzelnen Handlungspflichten nach § 51 TrinkwV jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 72 Abs. 1 Nr. 31-34 TrinkwV die nach § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 €geahndet wird.

 

Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und über möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen zur Verwendung des Wassers sind durch den Betreiber oder Inhaber unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

 

Rechtsgrundlage

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

 

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des

Bundesministerium für Gesundheit

Ihr Ansprechpartner

Herr Leitschuh


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