English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Achtung: Der Verbraucherschutz, das Veterinäramt sowie die Lebensmittelüberwachung sind umgezogen!

Sehr geehrte Bürgerin, Sehr geehrter Bürger,

 

die Fachabteilung Verbraucherschutz/Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung sind seit 2021 aus dem Haupthaus des Landratsamtes Haßberge ausgezogen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nun in Hofheim i.UFr. für Sie da.

Die Telefonnummern haben sich dabei nicht geändert, sodass Sie uns wie gewöhnlich erreichen können.

 

Die Haus- bzw. Postanschrift lautet nun wie folgt:

Landratsamt Haßberge

Verbraucherschutz

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Bestattung/Vergraben von Heim-, Haus- und Zootieren

Bestattung von Heimtieren durch Vergraben

In Deutschland wurde die Verordnung 1774/2004 (EG) nach der grundsätzlich alle Tierkadaver in eine Tierkörperbeseitigungsanlage gebracht werden müssen. durch das "Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz" (TierNebG) vom 25.10.2004 umgesetzt.

Unter diese Gesetzgebung fällt auch das Vergraben toter Haustiere.

Sowohl die EU-Verordnung als auch das deutsche TierNebG stellen es den Landesbehörden frei, das Begraben von Haustieren unter Einhaltung bestimmter Vorgaben unter Berücksichtigung des Naturschutzes zuzulassen.

Man benötigt also nunmehr zum Vergraben eines Heimtieres eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Veterinäramt). Für den Landkreis Haßberge wurde durch eine Allgemeinverfügung eine entsprechende Genehmigung generell erteilt.

Bei dem Vergraben sind folgende Auflagen dieser Allgemeinverfügung zu beachten

 

  • Das Vergraben ist nur auf von der Behörde genehmigten Plätzen („Tierfriedhof“) oder auf einem geeigneten und eigenen Grundstück und nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Plätzen und Wegen und nicht im Gewässerschutzgebiet erlaubt.
  • Tiere sind mit einer mindestens 50 cm starke Erdschicht zu bedecken. Die Tierkörper sind unverhüllt oder lediglich mit einer Umhüllung, die den Verwesungsprozess des Tierkörpers nicht beeinträchtigt (z. B. Wolldecke) zu vergraben.
  • Das Zwischenlagern von toten Tierkörpern ist verboten. Sie sind unverzüglich zu vergraben.


Ausgenommen von den lokal geltenden Allgemeinverfügungen sind die Körper verstorbener seuchenverdächtiger und seuchenkranker Tiere (z. B. TSE). Diese müssen zwingend an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt gegeben werden.

Keine Einschränkungen gibt es übrigens bei Urnenbestattungen. Die Asche dürfen Tierfreunde mit nach Hause nehmen und dort in einer Urne aufstellen oder vergraben.

 

Alternativen der Bestattung

Wer sein Tier nicht einfach nur durch den Tierarzt der Verbrennung zuführen lassen möchte, kann auch die Dienste eines Tierkrematoriums in Anspruch nehmen. So kann man z.B. eine Urne mit der Asche des Tieres bekommen und diese dann auf dem eigenen Grundstück begraben.

 

Alternativ wäre ein Grab auf einem Tierfriedhof oder das Verstreuen der Asche auf einem dafür vorgesehenen Grundstück eine Option. Dazu gibt man das verstorbene Tier beim Tierarzt ab und beauftragt einen Anbieter mit der Abholung. Oft arbeiten Tierärzte bereits mit lokalen Anbietern zusammen.

Ihr Ansprechpartner

Veterinärwesen


Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Telefon:

09521 27-138

Telefax:

09521 27-135


Seite drucken