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Kooperationsleitfaden für die Netzwerkpartner der Koordinierenden Kinderschutzstelle

Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit und ist von tiefer Bedeutung für unsere Gesellschaft. Die Eltern haben dabei das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu schützen, zu versorgen und zu fördern.

 

Viele Eltern bewältigen diese Aufgabe sehr gut. Manchen Eltern gelingt dies aufgrund ihrer stark belasteten Lebenssituation nur eingeschränkt. Vereinzelt sind Eltern auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen so stark in der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse beeinträchtigt, dass sie nicht in der Lage sind, ihr Kind angemessen und ausreichend zu versorgen. Sowohl Eltern als auch betroffene Kinder bedürfen dann der Unterstützung.

 

Aus wissenschaftlichen Untersuchungen ist bekannt, dass die Erfahrungen in der frühen Kindheit von maßgebender Bedeutung für die Entwicklung eines Menschen sind. Hilfen und Unterstützung sollen daher möglichst früh eingesetzt werden.

 

In der täglichen Arbeit leisten die Fachkräfte aus dem Arbeitsbereich der Frühen Hilfen ihren Beitrag zu einem positiven und gesunden Aufwachsen von Kindern.

Manchmal wird dabei deutlich, dass der Unterstützungsbedarf von Eltern und Kindern die eigenen fachlichen Möglichkeiten übersteigt, bzw. die Kenntnisse über passende  Hilfen und Zugangswege nicht bekannt sind oder die Kostenübernahme von notwendigen Hilfen im eigenen System nicht gewährleistet ist.

 

Hier beginnt die Arbeit der Koordinierenden Kinderschutzstelle

  • Sie bietet allen Kooperationspartnern Beratung an. Diese kann auf Wunsch mit anonymisierten Daten der betroffenen Familien erfolgen.
  • Die Koordinierende Kinderschutzstelle klärt gemeinsam mit den Eltern oder  Alleinerziehenden den Bedarf der Familien,
  • erbringt nach ihren fachlichen Möglichkeiten Hilfen selbst,
  • koordiniert die notwendige Unterstützung und
  • bezieht mit Einverständnis der Eltern ggf. weitere Helfer mit ein

 

Frühe Hilfen im Kinderschutz

Über folgende Kooperationsformen sollen bedarfsangemessene  Hilfen für Schwangere bzw. Kinder von 0 bis 6 Jahren und deren  Eltern installiert werden

 

Empfehlung („grüner Fall“) Wenn im Kontakt mit den Eltern ein allgemeiner Beratungs- und Unterstützungsbedarf deutlich wird

  • Den Eltern wird die Inanspruchnahme der Beratung durch die Koordinierende Kinderschutzstelle angeboten und empfohlen
  • Es erfolgt in der Praxis, Klinik oder Beratungsstelle eine Weitergabe von Informationen über die Unterstützungsangebote der Koordinationsstelle an die Eltern und eine Motivation zur Inanspruchnahme im Rahmen eines Gespräches
  • Es erfolgt keine Informationsweitergabe an die Koordinierende Kinderschutzstelle und kein Austausch mit ihr
  • Die Verantwortung für die Inanspruchnahme der jeweiligen Beratungs- und Unterstützungsangebote bleibt bei den Eltern

 

Vermittlung/Zusammenarbeit („gelber Fall“) Wenn ein erhöhter Bedarf sichtbar wird und zur eigenen Sicherheit der Kontakt zur Koordinierenden Kinderschutzstelle verbindlich hergestellt werden soll

 

Die Eltern werden verbindlich an die Koordinierenden Kinderschutzstelle vermittelt

  • Mit dem Wissen und dem Einverständnis der Eltern erfolgt eine Kontaktaufnahme zur Koordinierenden Kinderschutzstelle
  • Mit dem Wissen und dem Einverständnis der Eltern erfolgt eine Weitergabe von Informationen, die zur Übernahme der Arbeit mit den Eltern erforderlich sind, an die Koordinierende Kinderschutzstelle
  • Mit dem Wissen und dem Einverständnis der Eltern kann eine Absprache über mögliche Rückmeldungen, wie Inanspruchnahme oder Beendigung der Beratung erfolgen

 

Mit dem Einverständnis der Eltern kann ein gemeinsamer Gesprächstermin mit den Fachkräften und den Eltern vereinbart werden

  • In dem gemeinsamen Gespräch erfolgt, mit dem Einverständnis der Eltern, von Seiten der Fachkraft eine Weitergabe der notwendigen Informationen an die Koordinierende Kinderschutzstelle
  • Es erfolgt eine Abstimmung über die zu bearbeitenden Themen und Ziele und eine Klärung über die Verteilung der Aufgaben auf die beiden Stellen
  • Es erfolgt eine Abstimmung über einen möglicherweise darüber hinausgehenden Informationsaustausch zwischen beiden Stellen, wie Abbruch der Zusammenarbeit

 

Mitteilung über Kindeswohlgefährdung („roter Fall“) Wenn die Informationen oder Situationen auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen

 

Initiierung der Zusammenarbeit mit der Kinderschutzfachkraft des Kreisjugendamtes  bei einer akuten Kindeswohlgefährdung

  • Wird im Rahmen einer ärztlichen Behandlung/Hebammenleistung/Therapie/ Beratung eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, erfolgt eine Mitteilung an die Kinderschutzfachkraft im Kreisjugendamt, derzeit Herr Heinrich
  • Eine solche Mitteilung erfolgt mit Wissen der Eltern, soweit hierdurch der   wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.

 

Stand: 05.10.2011

 

Bei Fragen und Hinweisen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/Innen.

 

In dringenden Fällen können Sie sich auch an die Jugendamtsleitung wenden

Telefon:       09521/27-179

 

Abends, an Wochenenden und an Feiertagen sind die Mitarbeiter/innen des Kreisjugendamtes über die Polizeiinspektionen im Landkreis erreichbar

Haßfurt09521/927-0
Ebern09531/924-0

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