Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft)
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreise zugänglich ist.

Erlabunispflichtig ist das Gewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Betriebsform.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG).

Falls Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG).

Voraussetzungen
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde).

Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse werden von der Industrie- und Handelskammer im Anschluss an einen 6-stündigen Unterricht bescheinigt (Unterrichtungsnachweis).

Bei juristischen Personen müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten vorliegen.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

Fristen
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (erhältlich im Landratsamt und bei Gemeinden)
  • Unterrichtungsnachweis IHK
  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern

Formulare 

  • Antrag auf Erteilung/Erweiterung der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz 
  • Merkblatt für Gaststättengewerbe
  • Jugendschutzgesetz
  • Terminplan für IHK-Unterrichtung
  • Anmeldeformular für IHK-Unterrichtung
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis

Kosten

  • Gaststättenerlaubnis: 500 bis 5.000 € gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
  • vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 € gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
  • Führungszeugnis: 13 € gemäß Justizverwaltungskostenordnung
  • Gewerbezentralregisterauszug: 13 € gemäß Justizverwaltungskostenordnung
  • IHK-Unterrichtung mit Bestätigung 40 bis 60 € 

Rechtsgrundlagen: Gaststättengesetz (§§ 2 ff GastG)

verwandte Themen: Vereinsfesterlaubnis

Ihr/e Ansprechpartner/in:
Petra Dressel

Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Telefon: 09521/27-208
Telefax: 09521/27-290