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Lärm

Ein großer Teil der im Landratsamt in den letzten Jahren bearbeiteten Beschwerden waren Lärmbeschwerden. Vor allem im Freizeitbereich haben solche Beschwerden zugenommen, was sicherlich mit der Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber Umwelteinflüssen aber auch einer immer besseren Aufklärung im Bereich des Umweltschutzes zuzuschreiben ist ("Lärm macht krank").

 

Nicht selten werden allerdings unter dem Vorwand von Lärmbeschwerden auch nachbarschaftliche Konflikte auf Kosten der Allgemeinheit ausgetragen. Hier müssen Beschwerdeführer dann auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Dort wo "echte" Beschwerden vorliegen, etwa im Bereich von Gewerbelärm, beschränkt sich die fachliche Bearbeitung nicht auf die bloße Feststellung bestimmter Immissionswerte.

Vielmehr ist das Landratsamt bemüht Konfliktlösungen durch das Aufzeigen möglicher technisches Abhilfemaßnahmen aufzuzeigen oder verschiedene Alternativen zur Minderung von Immissionen mit den Betroffenen zu erarbeiten. Eine gütliche Einigung erspart zeit- und kostenintensive Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und führt oft schneller zum beabsichtigten Erfolg.

 

Was sind Immissionsrichtwerte?

Bei lärmintensiven Gewerbebetrieben sind in der Genehmigung im Regelfall Immissionsrichtwerte (IRW) festgesetzt, d. h. an einem bestimmten festgelegten Punkt in der Nachbarschaft muss ein konkret festgelegter Lärmrichtwert eingehalten werden. Die Immissionsrichtwerte werden dabei in dB(A) angegeben. Welchen Wert nun ein Gewerbebetrieb einhalten muss, hängt vom Charakter der umliegenden Bebauung ab. So darf ein Betrieb innerhalb eines Gewerbegebietes lärmintensiver sein als etwa ein Betrieb in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung.

 

Wer überwacht die Einhaltung von Lärmrichtwerten?

Soweit in einem Genehmigungsbescheid Immissionsrichtwerte festgesetzt sind, muss der Anlagenbetreiber in der Regel durch Messungen einer dafür zugelassenen Messstelle nachweisen, dass er diese Richtwerte einhält. Diese Messungen sind unter Umständen in gewissen Zeitabständen (i. d. R. alle 3 Jahre) zu wiederholen. Der einschlägige Messbericht muss dann dem Landratsamt als Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörde vorgelegt werden.

 

Existieren keine Festsetzungen in einem Bescheid und liegen Lärmbeschwerden vor, so kann das Landratsamt auch eigene Messungen veranlassen und ggf. vom Anlagenbetreiber Abhilfe durch technische Maßnahmen oder zeitliche Einschränkungen verlangen.

 

Das Landratsamt wird allerdings dort nicht tätig, wo im Rahmen des Zivilrechts (z. B. § 906 BGB) Abhilfe geschaffen werden kann, also etwa bei Lärmbelästigungen innerhalb eines Mietshauses oder durch den bellenden Hund des Nachbarn.


Fluglärm - Einreichung einer Beschwerde

Die Fluglärmschutzbeauftragten haben im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, bei allen Maßnahmen mitzuwirken oder diese zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen.

 

Insbesondere erfüllen die Fluglärmschutzbeauftragten folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme, Untersuchung und Beantwortung von allgemeinen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fluglärm. Hierzu bewertet der FLSB die Anfrage/Beschwerde und beantwortet sie in angemessener Frist.
  • Fällt die Anfrage/Beschwerde auch in die Zuständigkeit einer anderen Stelle, bezieht der Fluglärmschutzbeauftragte – soweit es der Datenschutz zulässt – die zuständige andere Stelle und bei Bedarf auch die Genehmigungsbehörde, die Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften und/oder die Flugsicherungsorganisation ein.
  • Kann eine Anfrage/Beschwerde auf diesem Weg nicht umfassend beantwortet werden, teilt der FLSB dem Petenten ergänzend die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
  • Ist dem Fluglärmschutzbeauftragten aus eigener Kenntnis keine Antwort möglich und liegt eine schriftliche datenschutzrechtliche Zustimmung des Petenten vor, übermittelt er die Anfragen/Beschwerden an die zuständige Stelle und informiert den Petenten darüber. Andernfalls teilt der Fluglärmschutzbeauftragte dem Petenten die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.

Um möglichst wirkungsvoll auf Lärmereignisse reagieren zu können, benötigt der Fluglärmschutzbeauftragte möglichst exakte Angaben über das Lärmereignis

  1. Datum
  2. Uhrzeit
  3. Ort
  4. Beschreibung des Luftfahrzeuges wenn möglich mit Kennzeichen, Angaben über den Flugverlauf

Der Fluglärmschutzbeautragte ist wie folgt erreichbar:

Luftamt Nordbayern (verantwortlich für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken)

Ihr Ansprechpartner

Fluglärmschutzbeauftragter


Flughafenstr. 118

90411 Nürnberg

Telefon:

0911 52700-0

Telefax:

0911 364446

Online-Verfahren

Fluglärmbeschwerde online - Sie können eine Fluglärmbeschwerde auf online beim zuständigen Luftamt einreichen. 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken

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