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Informationen zur Legionellenuntersuchung

Zur Untersuchung auf Legionellen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation

  • in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z. B. Kindergärten) oder gewerblichen (z. B. Vermietung) Tätigkeit augegeben wird und
  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält und
  • die Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwasser kommt,

verpflichtet.

 

Großanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung sind Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle (siehe auch DVGW-Arbeitsblatt W551).

Der Inhalt der Zirkulationsleitung ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen.

 

Die Untersuchungshäufigkeit ist bei

  • öffentlichen Anlagen einmal pro Jahr (auch wenn gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, z. B. Krankenhaus, Altenheim).
  • gewerblichen, nicht aber öffentlichen Anlage (z. B. Mietshaus) mindestens alle drei Jahre. Die erste Untersuchung muss bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein.
  • Nicht-Risikobereichen (z. B. Sportstätten) der Untersuchungsinterall von bis zu drei Jahren möglich, wenn
    • Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und
    • wenn die Befunde von drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandungen waren.

 

Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden.

 

Unauffällige Befunde der Legionellenuntersuchung müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr mitgeteilt werden. Dies gilt für alle Anlagen.

 

Wird dem Betreiber oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmewert überschritten wurde, hat er nach § 16 TrinkwV unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenklärung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung und ein Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regen der Technik einschließen. Weiterhin ist eine Gefährdungsanlyse zu erstellen oder erstellen zu lassen. Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind unverzüglich zu ergreifen. Hierüber ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.

Bei den Maßnahmen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

 

'Über das Ergebnis der Gefährdungsanlyse und über möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen zur Verwendung des Wassers sind durch den Betreiber oder Inhaber unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

 

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des

Bundesministerium für Gesundheit

 

Ihr Ansprechpartner

Herr Leitschuh


Zwerchmaingasse 14

97437 Haßfurt

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09521/27-421

Telefax:

09521/27-406

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Frau Lang


Zwerchmaingasse 14

97437 Haßfurt

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