Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Presseartikel
Für den Presseartikel hier klicken: Wer möchte Jugendschöffe werden? (hassberge.de)
Fragen & Antworten zum Amt des Jugendschöffen
Schöffinnen und Schöffen sind Bürger/-innen aus der Bevölkerung, die für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden, um als ehrenamtliche Richter an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Hierbei stehen sie grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Sie müssen deutsche Staatsbürger sein, jedoch keine juristische Vorbildung besitzen.
Für das Amt des Jugendschöffen ist eine erzieherische Befähigung bzw. Erfahrung in der Jugenderziehung erforderlich. Diese kann in beruflicher oder ehrenamtlicher Betätigung im Jugendbereich ebenso begründet sein wie im Rahmen privater Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit. Nach Möglichkeit sollen geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung berücksichtigt werden, ohne Schwerpunkt z. B. auf bestimmte Berufsgruppen.
Das Jugendschöffengericht tritt im Landkreis Haßberge etwa zweimal im Monat zusammen. Jugendschöffen werden also ca. einmal monatlich zu einer Verhandlung gerufen. Sie müssen vom Arbeitgeber frei gestellt werden. Das Gericht zahlt ihnen eine Aufwandsentschädigung und erstattet den Verdienstausfall.
Von der Schöffenwahl ausgeschlossen sind Personen,
- die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen
- die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
- die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
Zum Schöffenamt soll u. a. nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode (Jahr 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- das 70. Lebensjahr vollendet hat oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würde
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis Haßberge wohnt
- gesundheitlich für das Amt ungeeignet ist
- die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht
- in Vermögensverfall geraten ist
- als Beamter jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden kann
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit, für das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder eine der Untergliederungen dieser Ämter, für ausländische Nachrichtendienste oder vergleichbare Institutionen tätig war
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs-/Gerichtshelfer
- Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
Online-Verfahren
- Broschüre Justizministerium: Das Schöffenamt in Bayern
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt