Unterhaltsvorschuss
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschuss ist das Kind.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein.
Ein Kind hat Anspruch, wenn es:
1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt
- der ledig, verwitwet oder geschieden ist, oder
- der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt
3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist - keine Waisenbezüge in der genannten Höhe erhält, und
4. am Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
5. durch Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt
Antragstellung
Für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses ist der schriftliche Antrag beim Jugendamt notwendig.
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Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen: A - C, R - S
Frau Hintner
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen: D - H
Frau Johanydes
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen: I - Q
Frau Willer
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen: Sch, T - Z
Herr Korn
Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt