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Baudenkmal

Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler als "von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt".

 

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz gilt für Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler. Die Baudenkmäler werden in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt.

 

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder auch nur Teile baulicher Anlagen mit ihren historischen Ausstattungsstücke, wie z.B. Türen, Fenster, Böden und Decken. Auch bewegliche Sachen, z.B. Möbel, können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind.

 

Auch Gartenanlagen gelten als Baudenkmäler.


Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen als Ensemble im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes gehören. In einem Ensemble muss nicht jedes Einzelgebäude schützenswert, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild als Ganzes erhaltenswürdig sein.

 

Die Erhaltung und sachgerechte Behandlung von Baudenkmälern gehören zu den wichtigsten Zielen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes.

 

Vor baugenehmigungspflichtigen Veränderungen, aber auch bei baugenehmigungsfreien Sanierungs- oder Restaurierungsmaßnahmen an Baudenkmälern und/oder deren Ausstattung ist daher eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und die damit verbundene Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege erforderlich.


Auch bei Veränderungen von baulichen Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern ist eine denkmalschutzrechliche Erlaubnis und die damit verbundene Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege notwendig, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

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