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Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist zu beantragen wenn Baudenkmäler beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht oder geschützte Ausstattungsstücke beseitigt, verändert, an einen anderen Ort verbracht oder aus einem Baudenkmal entfernt werden sollen. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

 

Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist auch dann zu beantragen, wenn in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen werden sollen, sofern sich das Vorhaben auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

 

Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist weiterhin zu beantragen, wenn auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern gegraben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden sollen, obwohl bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach angenommen werden muss, dass sich dort Bodendenkmäler befindet. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich ist.

 

Der Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist vor deren Ausführung über die Gemeinde oder Stadt, in deren Hoheitsgebiet sich das Denkmal befindet, einzureichen. Von dort wird der Antrag mit der Stellungnahme der Gemeinde oder Stadt an die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Haßberge weitergeleitet. Abhängig von der Bedeutung des Denkmals bzw. der Auswirkungen der beantragten Maßnahme auf das Denkmal findet eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege statt. Sollte für die Entscheidung über den Antrag eine Besichtigung des Denkmals notwendig sein, werden die Antragsteller hierüber rechtzeitig informiert, um die Möglichkeit zu haben, an diesem Ortstermin teilzunehmen.


Mit der beantragten Maßnahme darf dann erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

 

Ist für die geplante Maßnahme, z.B. Errichtung von Dachgauben oder Anbauten, eine Baugenehmigung erforderlich, ist kein gesonderter Erlaubnisantrag notwendig. Mit der Behandlung über den Bauantrag wird auch über die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entschieden.

 

Hier finden Sie den Antrag zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

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