Digitaler Bauantrag
Mit der Aufnahme in die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) kommen insbesondere für Entwurfsverfasser und Bauherrn viele Fragen auf. Nachfolgend haben wir häufig gestellte Fragen aufgelistet und beantwortet:
1. Wann wird das Verfahren umgestellt?
Ab 01.01.2025 haben bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser die Möglichkeit, Bauanträge für Bauherren rein digital, also papierlos zu stellen. Für alle Anträge, die vor dem 01.01.2025 eingereicht werden, gilt noch das bisherige papiergebundene Verfahren.
2. Für welche Verfahren gilt die Möglichkeit der digitalen Einreichung?
Ab 01.01.2025 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:
Baurecht:
- Bauanträge (Art. 64 BayBO)
- Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
- Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:
- Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
- Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
- Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
- Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht:
- Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
- erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
- Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren:
- Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).
3. Wie kann ich digital einreichen?
Die digitale Einreichung der in der beiliegenden Tabelle (in Frage 6) aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Dieser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann sich damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, den sog. Online-Assistenten.
Hinweis: ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokumente) per E-Mail im Landratsamt ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen Sie Anträge weiterhin in Papierform einreichen. |
4. Kann jede*r digital einreichen
Nein. Die digitale Einreichung ist nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Entwurfsverfasser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
5. Kann ich auch künftig noch in Papier einreichen?
Ja. Natürlich können Anträge auch weiterhin in Papierform gestellt werden. Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform u.U. das Verfahren, da die meisten Anträge (siehe Tabelle unter Frage 6) in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt eingereicht werden müssen. Haben Sie sich einmal für die digitale Antragseinreichung entschieden, dann sind in diesem jeweiligen Verfahren grundsätzlich sämtliche Unterlagen digital einzureichen.
6. Bisher habe ich meine Anträge bei der Gemeinde eingereicht - und nun?
Ab 01.01.2025 ändert sich dieses Verfahren: Fast alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen (siehe nachstehende Tabelle).
Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das Bayernportal, bei Papieranträgen bitten wir Sie, diese im Landratsamt Haßberge, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt abzugeben oder an diese Adresse zu senden.
Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und am Verfahren beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie gehabt unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.
Baurecht | ||
Antragsart | Digital einreichen bei | Papier einreichen bei |
Bauanträge (Art. 64 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Vorbescheid (Art. 71 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO) | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
Isolierte Abweichungen von der BayBO und sonstiger auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften | LRA über Bayernportal | LRA |
Verlängerung Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Verlängerung Vorbescheid (Art. 71 Satz 3 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren | ||
Bezeichnung | Digital einreichen bei | Papier einreichen bei |
Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Anzeige Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO) | LRA über Bayernportal | LRA |
Anzeige Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO) | LRA über Bayernportal | Gemeinde und LRA |
Kriterienkatalog (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.m Anlage 2 BauVorlV) | LRA über Bayernportal | LRA |
Abgrabungsrecht | ||
Antragsart | Digital einreichen bei | Papier einreichen bei |
Abgrabungsanträge (Art. 7 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
Abgrabungs-Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
Beginnsanzeige Abgrabung (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG) | LRA über Bayernportal | LRA |
7. Kann ich Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital einreichen?
Ja. Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 01.01.2025 ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Bitte bewahren Sie diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
8. Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nach-barn auf den Plänen unterschrieben - wie kann das digital funktionieren?
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend!
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss nach der DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt weiter, dass er vom Bauherrn beauftragt und bevollmächtigt ist.
Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarzustimmungen müssen dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Zustimmungen beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Zustimmungserklärungen bzw. Nachbarunterschriften auf den Plänen benötigt das Landratsamt in der Regel nicht. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Zustimmung liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarzustimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewehrt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Zustimmung vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist.
9. Was muss ich tun, um Pläne digital einzureichen?
Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang ins Bayernportal mit der BayernID sowie ein Kartenlesegerät oder alternativ eine Ausweis-App. Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen.
Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier: https://www.freistaat.bayern/hilfe
10. Welche Dateiformate sind zulässig?
Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
11. Wie kann ich Pläne nachreichen, wenn z.B. das Amt noch weitere Unterlagen von mir benötigt?
Die Nachreichung von Unterlagen kann über mehrere Wege erfolgen:
- Sie reichen die Unterlagen wie auch den Antrag über das Bayernportal ein, die Unterlagen sind damit digital unterzeichnet.
- Nur in begründeten Ausnahmefällen mit unserer vorher eingeholten Zustimmung: Sie reichen die Unterlagen bei uns in Papier ein.
Hinweis: Wir bitten aus Datenschutzgründen auf die Übersendung von nachgeforderten Unterlagen per E-Mail zu verzichten. |
12. Kann ich Unterlagen zu analog (in Papierform) eingereichten Anträgen auch virtuell nachreichen?
Ja. Unterlagennachreichungen sind auch bei in Papierform eingereichten Anträgen digital möglich. Sofern es sich nicht um Planzeichnungen handelt.
13. Wie kann ich den Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise einreichen?
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
14. Bekomme ich dann meine Bescheide auch "nur" digital?
Nein. Bescheide, wie die Baugenehmigung sowie einen Satz der Pläne, erhalten Sie in Papier. Wenn Sie diese nur papierlos eingereicht haben, erhalten Sie bei Angabe Ihrer E-Mail-Adresse die Unterlagen zusätzlich in digitaler Form von uns übermittelt. Hier werden die gedruckten Pläne verkleinert (in A3) übermittelt.
15. Entstehen dem Entwurfsverfasser oder Bauherrn zusätzliche Kosten?
Nein. Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.