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Kaufpreissammlung

Definitionen

Nach § 195 BauGB „[ist] zur Führung der Kaufpreissammlung […] jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden“. Alle Urkunden werden statistisch erfasst und gehen - soweit geeignet - in die Kaufpreissammlung ein. Der Gutachterausschuss erhält auf diese Weise einen vollständigen Marktüberblick. Die Urkunden selbst werden geheimgehalten.

 

Die Kaufpreissammlung ist u. a. Grundlage für Wertgutachten und für die Ableitung der Bodenrichtwerte. Auf Antrag können Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt werden, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. Auskünfte dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet und nicht weitergegeben werden.

 

Auskünfte sind gebührenpflichtig.

Online-Verfahren

Sie können bei dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte online einen Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung stellen. Die Auskunft wird postalisch an Sie versandt und ggf. an Ihr BayernID-Postfach übermittelt.

Antragsstellung per Post

Neben der Antragsstellung über unser Online-Verfahren kann auch postalisch das ausgefüllte Formular übersandt werden.

 

Sie können das Formular per Post an die im Briefkopf angegebene Adresse senden oder Sie verschicken es per Mail an die Geschäftsstelle gutachterausschuss@hassberge.de.

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