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Wohnungsbindungsrecht und Freistellungen bei öffentlich geförderten Wohnungen, Wohnungsaufsicht, Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen

Der Verfügungsberechtigte (Vermieter) darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat.

 

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein:

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschreiben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Voraussetzungen:

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

 

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen (Art. 4 BayWoBindG) nicht überschreitet.

 

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist abhängig von der Höhe des Einkommens und von der Anzahl der Familienangehörigen. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie die Einkommensgrenzen sowie die Ihnen zustehende Wohnungsgröße entnehmen:

 

Haushaltsmitglieder Wohnräume Einkommensgrenze
Alleinstehende höchstens 50 m² oder 2 Wohnräume 14.000,00 Euro
2 Personen höchstens  65 m² oder 3 Wohnräume 22.000,00 Euro
3 Personen höchstens  75 m² oder 3 Wohnräume 26.000,00 Euro
4 Personen höchstens  90 m² oder 4 Wohnräume 30.000,00 Euro
5 Personen höchstens  105 m² oder 5 Wohnräume 34.000,00 Euro

 

Haben Sie Kinder für die Sie Kindergeld erhalten, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 1.000,00 Euro.

 

Grundsätzlich wird dem Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde gelegt, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens zugrunde zu legen. Jahresbezogene Leistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) werden dem Jahreseinkommen hinzugerechnet. Eine dauerhafte Änderung (Erhöhung oder Verminderung) des monatlichen Einkommens liegt z. B. bei einer Gehaltserhöhung oder bei einem Rentenbezug infolge Erreichens der Altersgrenze vor.

Erforderliche Unterlagen:

 

Auflistung der einzureichenden Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Einkommenserklärung Stabau IIIa (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Einkommenserklärung Stabau IIIb (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
    • Rentenbescheid oder letzte Rentenmitteilung
    • Bewilligungs- oder Leistungsbescheid über Arbeitslosengeld
    • Nachweis über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG)
    • Nachweis über Art und Höhe der Leistungen der Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung
    • Nachweis über sonstige Einkünfte
  • Weitere Nachweise:
    • bei Schwangerschaft: Kopie des Mutterpasses
    • bei Schwerbehinderung: Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • Kopie des Passes mit Aufenthaltstitel (mind. ein Jahr ab Antragsstellung gültig)
    • Ehepaare, die weniger als 7 Jahre verheiratet sind: Heiratsurkunde

Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

 

→ Link zu den Formularen

Kosten

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines kostet 15,00 € (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses).

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Sachs


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-264

Telefax:

09521 27-661

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