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Elektronischer Reiseausweis für Ausländer, Flüchtline und Staatenlose (eRA)

Mit dem 1. November 2007 wurde der elektronische Reiseausweis für Ausländer, für Flüchtlinge und für Staa-tenlose (eRA) mit integriertem Chip als neuer regulärer Reiseausweis eingeführt.

 

Der eRA wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. An Kindern bis zum vollendeten zwölften Le-bensjahr werden Passersatzpapiere ohne Speichermedium ausgegeben; in begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium ausgegeben werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst.


Folgende Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen

  • Antrag auf Erteilung eines elektronischen Reiseausweises - eRA/Ausweisersatzes
  • ggf. vorhandener Reiseausweis
  • biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm)
  • ggf. Nachweise über die Identität (abgelaufene Reisepässe, Personalausweise, sonst. urkundliche Nachweise ...)


Das vorzulegende Lichtbild muss eine Größe von 35 mm x 45 mm haben und biometrietauglich sein. Ausführli-che Hinweise und Foto-Mustertafeln finden sich auf der Internetseite der Bundesdruckerei:

 

Foto-Mustertafel



Gültigkeit des Dokuments

Die Gültigkeitsdauer des eRA für Ausländer, für Flüchtlinge und für Staatenlose darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten.


Der eRA für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von:

  • zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  • sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Die Gültigkeitsdauer der Reiseausweise für Flüchtlinge und für Staatenlose darf bei der Ausstellung maximal drei Jahre betragen.


Ein eRA für Flüchtlinge, der an Heimatlose ausgestellt wird, ist:

  • nach Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre gültig,
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres sechs Jahre gültig.


Kosten

Grundsätzlich orientieren sich die Kosten an den Gebühren für die Ausstellung eines elektronischen Reisepasses für Deutsche. Danach betragen die Gebühren für die Ausstellung eines eRA für Ausländer, für Flüchtlinge und für Staatenlose an Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres 59 €, für Kinder und Personen unter 24 Jahren 37,50 €


Ausweisersatz für Ausländer

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Für den Aufenthalt in Deutschland wird die Passpflicht ausnahmsweise auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt.

 

Entscheidend für die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist, dass es derzeit nicht zumutbar ist, von der Vertretung des Heimatstaates einen Pass oder Passersatz zu bekommen.


Als zumutbar gilt insbesondere:

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Passes Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen
  • an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden
  • vom Herkunftsstaat allgemein festgelegte Gebühren zu bezahlen


Falls die Pass-/Passersatzlosigkeit nur vorübergehend ist (die Ausstellung eines neuen Passes nimmt einige Zeit in Anspruch, der Pass oder Passersatz wurde der Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumsverfahrens vorübergehend überlassen), müssen sich die betreffenden Personen  zunächst bei ihrer Auslandsvertretung um die Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Passersatzes kümmern.

 

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentschei-dung. Ein Ausweisersatz berechtigt nicht zum Grenzübertritt, d.h. mit einem Ausweisersatz ist es nicht möglich, ins Ausland zu reisen.


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines elektronischen Reiseausweises - eRA/Ausweisersatzes
  • ein (auch abgelaufener) Pass

oder - falls nicht mehr vorhanden:

  • ein anderer amtlicher Lichtbildausweis, z.B. Führerschein
  • biometrisches Lichtbild
  • Angaben/Nachweise zu den Gründen, die zu der Unzumutbarkeit für die Beschaffung eines National-passes geführt haben, zum Beispiel eine Bestätigung der Botschaft.
  • Wenn keine Unterlagen vorhanden sind, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgen.

  • Gebühr

Je nach Fallgestaltung 20 € bzw. 30 €

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