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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und Niederlassungserlaubnis


Die Europäische Union hat in der EU-Richtlinie 2003/109/EG den Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ geschaffen. Diese Erlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, berechtigt zur Ausübung einer Er-werbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Mit diesem Aufenthaltstitel wird die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt.

 

Darüber hinaus kann in anderen EU-Staaten (mit Ausnahme von Irland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich) unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthalts-/Niederlassungsrecht begründet werden. Die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutsch-Kenntnisse u.a. vorliegen.

 
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

(Gilt nicht für Unionsbürger  und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige)

 

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in der Europäischen Union und ist unbefristet gültig. Sie berechtigt einerseits zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und ist andererseits die Grundlage, um ein Aufenthaltsrecht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark) unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten. Auf diese Weise erlangt auch ein Drittstaatsangehöriger eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.

 

Neben der Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG die rechtlich stärkste Form eines Aufenthaltstitels in Deutschland.


Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

  • fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vorausgegangene rechtmäßige Aufenthalte zum Studium oder zur Berufsausbildung werden zu 50 % angerechnet)
  • bei Antragstellung Besitz eines Aufenthaltstitels, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. Studium) oder aus humanitären Gründen erteilt wurde 
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Staats- und Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland 
  • ausreichender Wohnraum.


Folgende Unterlagen sind der Ausländerbehörde vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • einen gültigen Nationalpass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 mm x 45 mm)
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes


Arbeitnehmer benötigen:

  • Arbeitgeberbescheinigung


Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung 
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein 
  • aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis


Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

 

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Wohnraumnachweis 
  • Nachweise über eine angemessene Altersversorgung, z.B. Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-rung)
  • ggf. Zeugnisse (deutscher Schulabschluss oder deutsche Berufsausbildung)
  • ggf. Nachweis über ein abgeschlossenes Studium
  • Nachweis über einen abgeschlossenen Integrationskurs.


Im Einzelfall können noch weitere zusätzliche Unterlagen benötigt werden.


Gebühr

Die Gebühr für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG nach § 9 a Aufenthaltsgesetz beträgt 135 €.


Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG

(Gilt nicht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige und deren Kinder)

 

Drittstaatsangehöriger können grundsätzlich nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Niederlassungserlaubnis ist ebenso wie die Daueraufenthaltserlaubnis-EG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

 

Bei Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen und bei anerkannten Flüchtlingen (kein Widerruf durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis möglich. Bei vielen humanitären Aufenthaltstiteln kann die Niederlassungserlaubnis erst nach sieben Jahren erteilt werden. Für Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gibt es ebenfalls spezielle Regelungen.


Folgende Unterlagen sind grundsätzlich erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • einen gültigen Nationalpass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 mm x 45 mm)
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes


Arbeitnehmer benötigen:

 

  • Arbeitgeberbescheinigung

 

Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

 

  • Gewerbeanmeldung 

  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein 
  • aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis


Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

 

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis

  • Wohnraumnachweis 
  • Nachweise über eine angemessene Altersversorgung, z.B. Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • ggf. Zeugnisse (deutscher Schulabschluss oder deutsche Berufsausbildung)
  • ggf. Nachweis über ein abgeschlossenes Studium
  • Nachweis über einen abgeschlossenen Integrationskurs.

 

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

 

Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beträgt 135 Euro.


Eigenständige Niederlassungserlaubnis für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr (§ 35 AufenthG)

Wurde die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs an minderjährige Kinder erteilt, können diese auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

a) bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

 

oder

 

b) bei Volljährigkeit seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme von öffentlicher Leistungen gesichert. Von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes wird abgesehen, bei Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.


Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • gültiger Nationalpass 
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passbild (35 mm x 45 mm) 
  • Nachweis der Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder wenn keine Ausbildung absolviert wird, 
  • eine aktuelle Arbeitgeberbestätigung der Eltern bzw. des Elternteils 
  • Wohnraumnachweis
  • Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (z.B. durch Vorlage von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen)
  • evtl. Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Antragsteller bei eigener Erwerbstätigkeit


Bei Arbeitnehmern:

  • Arbeitgeberbescheinigung


Bei Selbständigen/Freiberuflichen:

  • Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie z.B. aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
  • Bescheinigung  vom Finanzamt - Auskunft in Steuersachen -


Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

 

Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beträgt 55 €.

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