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Erwerbstätigkeit, Arbeitsmigration und Au-pair

Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz ist jede selbstständige Tätigkeit sowie die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, d.h. die unselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis.

 

Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Praktika) sowie die Au-pair Tätigkeit.

 

Ist die Erwerbstätigkeit nicht bereits unmittelbar gesetzlich erlaubt und daher eine Genehmigung durch die Aus-länderbehörde ausdrücklich erforderlich, sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen für die Antragsstellung erforderlich sind. In der Regel werden eine Stellenbeschreibung und Angaben zu der zu erwartenden Einkommenshöhe benötigt.

Hierzu ist das Formblatt Ausländerbeschäftigung, welches der Bundesagentur für Arbeit auch als Vermittlungsauftrag gilt, ausgefüllt bei der Ausländerbehörde abzugeben.

 

Erfüllt der ausländische Arbeitnehmer bereits bestimmte Beschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber bzw. in einer Berufssparte, so kann die Einbindung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall entbehrlich sein und die „beschäftigungsrechtliche Auflage“ der Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsgestattung oder Duldung von der Ausländerbehörde abgeändert werden. Das Formblatt „Ausländerbeschäftigung“ wird in diesen Fällen nicht mehr benötigt.

 

Weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit unter:

 

Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt

 

Beschäftigungsverordnung

 

Beschäftigungsverfahrensverordnung


 

Informationen zur selbständigen Erwerbstätigkeit

  • EWR-Bürger, Schweizer und Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet": Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen oder Liechtenstein oder Schweizer Bürger und deren Familienangehörige benötigen keine gesonderten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt für Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet".
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die beabsichtigte Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).


Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • ausführliche Darstellung der Geschäftsidee und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation (Anzahl der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen und die Angabe in welchem zeitlichen Rahmen dies geschehen soll)
  • ggf. Darstellung der Auswirkungen der Geschäftsidee auf Innovation und Forschung
  • ausführlicher Lebenslauf
  • Referenzen und Darlegung der unternehmerischen Erfahrungen
  • Unterlagen über die geplante Höhe des Kapitaleinsatzes
  • ggf. die Höhe des Eigenkapitals (z.B. Kontoauszüge, Bankbestätigungen etc.) bzw. die Höhe des benötigten Fremdkapitals (z.B. Kreditzusage) 
  • Ausbildungs-, Qualifikationsnachweise und ggf. entsprechende Zeugnisse und Diplome. Bei ausländischen Unterlagen müssen eine beglaubigte deutsche Übersetzung und ggf. die förmliche Anerkennung der Hochschule vorliegen.


3. Weitere Informationen

Informationen zur Beschäftigung als Au-pair

(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika)


Grundsätzliches

Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gast-landes zu erweitern.

Au-pair-Verhältnis

 

Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-pair mindestens 17 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten), das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und es müssen gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
 
Als Gastfamilie kommen nur Paare/Alleinerziehende mit Kind(ern) in Frage. In den Gastfamilien wird Deutsch als Muttersprache gesprochen und mindestens ein erwachsenes Familienmitglied besitzt seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz. Das Au-pair darf weder mit einem Familienmitglied verwandt sein, noch aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.


Visumsverfahren

Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise durch das Au-pair bei der zuständigen deutschen Auslands-vertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Hierfür muss das Au-pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus wel-chem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-pair in die Familie kommen soll.


Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Einladungsschreiben der Gastfamilie 
  • Angaben über die Lebensverhältnisse der Gastfamilie, vollständige Personalien des Au-pairs 
  • ein von der Gastfamilie unterzeichneter Entwurf des vorgesehenen Arbeitsvertrages 
  • ggf. Verpflichtungserklärung

 

Nähere Informationen unter

Arbeitsmarktzulassung von Au-pair


Nach der Einreise

Das Visum wird für drei Monate erteilt. Nach erfolgter Einreise muss der Wohnsitz binnen einer Woche nach unter Vorlage des Reisepasses bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden.

Nach der Anmeldung aber vor Ablauf seines Visums ist die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde zu beantragen.


Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
    • gültiger Nationalpass 
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto (35 mm x 45 mm)
  • aktuelle Bestätigung der Gastfamilie über Art und Dauer der Beschäftigung 
  • Wohnraumnachweis
  • ggf. Verpflichtungserklärung

 

Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn die Au-pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der Genehmigung der Ausländerbehörde. 


Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100 €.

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

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