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Unionsbürger und Staatsangehörige privilegierter Staaten

Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern¹  und Staatsangehörige der restlichen EWR-Staaten² sowie deren Familienangehörigen:

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizü-gigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der restlichen EWR-Staaten. Die Unionsbürger von Bulgarien und Rumänien verfügen gegen-wärtig noch über ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbständige Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.


¹ Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lu-xemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern

² Norwegen, Island und Liechtenstein

1. Aufenthaltsrecht

Unionsbürger können visumsfrei einreisen und benötigen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Aufent-haltstitel.

Freizügigkeitsberechtigt in diesem Sinne sind:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Auszubildende
  • niedergelassene selbständig Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung im Bundesgebiet
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, gleichgeschlechtliche Le-benspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und sonstige Familienmitglieder, wenn ihnen eine freizü-gigkeitsberechtigte Person Unterhalt gewährt) sowie
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.

 

2. Anmeldung des Wohnsitzes

Der jeweilige Wohnsitz muss binnen einer Woche nach erfolgter Einreise unter Vorlage des Personalausweises/ Reisepasses bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Dabei sind auch die maßgeblichen Daten zum beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet in der Aufenthaltsanzeige anzugeben.

3. Freizügigkeitsbescheinigung

Über das Aufenthaltsrecht stellt das Ausländeramt eine Freizügigkeitsbescheinigung aus. Hierfür werden in aller Regel noch verschiedene nähere Angaben bzw. Nachweise zur Freizügigkeit benötigt, was oftmals eine Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich macht. 

4. Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten

Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die nicht selbst über die Unionsbürgerschaft verfügen, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum. Nach der erfolgten Einreise und Anmeldung bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt erhalten sie auf Antrag in der Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  •  Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • gültiger Nationalpass
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (35mm X 45 mm)
  • Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Erklärung über die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft
  • Wohnraumnachweis


(Urkunden sind ggf. mit Apostille oder Legalisationsvermerk vorzulegen, darüber hinaus deren Übersetzung ins Deutsche durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer, sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt).

5. Daueraufenthaltsrecht und Übergangsregelung

Nach 5-jährigem ständigem und rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten Unionsbürger auf Antrag eine Bescheinigung über ihr Daueraufenthaltsrecht und ihre Familienangehörigen auf Antrag eine Dauer-aufenthaltskarte; dies gilt auch für alle, die noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen.

Folgende Unterlagen sind der Ausländerbehörde vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • gültiger Nationalpass oder Personalausweis
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (35mm X 45 mm)
  • gegebenenfalls eine Erklärung über die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft

 

6. Erwerbstätigkeit

Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis. Ausgenommen sind derzeit noch Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien. Diese benötigen für eine unselbständige Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der Zentralen Auslands- und  Fachvermittlung (ZAV) auf Antrag ausgestellt wird – eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dagegen erlaubt.

Adresse der ZAV:

ZAV München
Team 315
Kapuzinerstr. 26
80337 München
Telefonnummer 0228/2000
Internet: www.zav.de
E-Mail: zav-muenchen.ae@arbeitsagentur.de
 
Konkrete Einzelheiten zur Arbeitsgenehmigung-EU gibt es auf folgender Internet-Seite der Bundesagentur für Arbeit:

Link : Verfahren zur Arbeitsgenehmigung-EU für bulgarische und rumänische Staatsangehörige

7. Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung der Aufenthaltskarte oder der Daueraufenthaltskarte beträgt bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 € und nach Vollendung des

24. Lebensjahres 28,80 €.
Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beträgt 8 €. Die Freizügigkeitsbescheinigung wird kostenfrei ausgestellt.


Einreise und Aufenthalt von Angehörigen bestimmter Staaten

Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Nach erfolgter Einreise ist die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant ist oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Sollte während des Auf-enthaltes eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt werden, ist zunächst ein Antrag auf Ausländerbeschäfti-gung erforderlich.

 

1. Anmeldung des Wohnsitzes

Der Wohnsitz muss binnen einer Woche nach erfolgter Einreise unter Vorlage des Reisepasses bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt als Arbeit-nehmer benötigen wir zunächst einen Antrag auf Ausländerbeschäftigung für die Prüfung der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt durch die Bundesagentur für Arbeit. 

 

2. Aufenthaltserlaubnis

Nach der erfolgten Anmeldung muss der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt beantragt werden.

 

Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • gültiger Nationalpass 
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (35mm X 45 mm)
  • Wohnraumnachweis  
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

Arbeitnehmer benötigen:

  • Arbeitgeberbescheinigung


Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung 
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein 
  • aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis


Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Krankenversicherungsnachweis


3. Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder die Kinder

Besitzen die Familienangehörigen eine andere Staatsangehörigkeit, müssen diese ggf. ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Mögliche Ausnahmen von einem Erfordernis des Visums und weitere Informationen finden sich im Internetangebot des Auswärtigen Amtes unter Reise- und Sicherheitshinweise zu den verschiedenen Ländern

 

Für die Aufenthaltserlaubnis der Familienangehörigen werden benötigt:

  • Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels/Aufenthaltskarte/...
  • die Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung 
  • beim Kindernachzug: Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtsentscheidung im Original bzw. Ausfertigung 
  • Erklärung über die familiäre Lebensgemeinschaft
  • Nachweis über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes


Arbeitnehmer benötigen:

  • Arbeitgeberbescheinigung


Selbstständig / freiberuflich Tätige benötigen:

  • Gewerbeanmeldung 
  • bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit 
  • Bescheinigung vom Finanzamt – Auskunft in Steuersachen 
  • Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein 
  • aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes
  • Krankenversicherungsnachweis


Nicht Erwerbstätige z.B. Rentner benötigen:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid, etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Wohnraumnachweis

 

(Urkunden sind ggf. mit Apostille oder Legalisationsvermerk vorzulegen, darüber hinaus deren Übersetzung ins Deutsche durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer, sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt).

 

Die genannten Unterlagen müssen ggf. bereits im Rahmen des Visumverfahrens bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.

 

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nach-weise erforderlich sein. Sollten nicht alle Unterlagen vorliegen, wird zunächst eine vorläufige Aufenthaltser-laubnis erteilt.

 

4. Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100 €.

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