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Verpflichtungserklärung (§ 68 Aufenthaltsgesetz)

Gäste aus den in der folgenden Liste genannten Staaten benötigen für ihren Besuchs-/Touristenaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum, das sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen können.

     Drittstaatenliste

Die Erteilung des Besuchsvisums (Schengen-Visums) wird in diesen Fällen regelmäßig von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht. Diese Verpflichtungserklärung kann vom Gastgeber auch gegenüber dem Ausländeramt abgegeben werden.
 

Hierfür sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Verpflichtungserklärung mit Merkblatt (auszufüllen in Blockschrift)
  • gültiger Nationalpass oder Personalausweis des Gastgebers
  • ein aktueller Einkommensnachweis
  • bei Arbeitnehmern sind das die Gehalts/Lohnabrechnungen für die vergangenen drei Monate,
  • bei Personen im Ruhestand der aktuelle Rentenbescheid,
  • bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen und ein aktueller Steuerbescheid des Finanzamtes

 

Ferner werden folgende Daten des Gastes benötigt:

  • Familienname, Vorname(n)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse im Heimatland
  • Nummer des Reisepasses


Die Gebühr für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung beträgt 29 €.
 

Allgemeine Hinweise:

Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet, die Kosten für den Le-bensunterhalt seines Gastes zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Gastes einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pfle-gebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einen gesetzlichen Anspruch des Aus-länders beruhen. Darüber hinaus hat der Gastgeber auch für die Kosten aufzukommen, die im Falle der Durch-setzung einer zwangsweisen Heimreise entstehen würden (§ 66 Abs. 1, 2 Aufenthaltsgesetz).

Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers bedarf der amtlichen Beglaubigung. Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt ist deshalb unverzichtbar. Das Original der Verpflichtungserklärung erhält der Gastge-ber, die Ausfertigung verbleibt im Ausländeramt.

Der ausländische Gast muss zudem der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Die entsprechende Krankenversicherung kann im Ausland durch den Gast selbst oder vom Verpflichtungsgeber im Bundesgebiet abgeschlossen werden.

Das Schengen-Visum kann für maximal 90 Tage erteilt werden und berechtigt zur Einreise in den gesamten Schengen-Raum*. Es ist bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum zu beantragen, der tatsächlich in Deutschland/im Schengenraum angestrebt wird. Eine Verlängerung des Schengen-Visums ist in aller Regel nicht möglich.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sollen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen.

*Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Spanien, Portugal, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakischen Republik, Slowenien, die Tschechischen Republik, Ungarn, Island, Norwegen, Schweiz


Formular per Online-Verfahren:

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