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Zuwanderungsrecht

Das Zuwanderungsgesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft und beinhaltet in Art. 1 das Aufenthaltsgesetz, welches das frühere Ausländergesetz von 1991 ablöste.

Zwischenzeitlich wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäi-schen Union, das am 28. August 2007 in Kraft trat, das Zuwanderungsgesetzes in einigen Bereichen beträchtlich reformiert. Insgesamt wurden 11 EU-Richtlinien umgesetzt und somit zahlreiche Änderungen vorgenommen. Seither erfolgte eine Reihe weiterer Novellierungen.

Ausländische Mitbürger (ausgenommen sind Staatsangehörige der Europäischen Union und der EWR-Staaten) benötigen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen der vier folgenden Aufenthaltstitel

  • Visum (wird von einer deutschen Auslandsvertretung - Botschaft/Generalkonsulat -  im Ausland ausgestellt)
  • Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel)
  • Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel)
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristeter Aufenthaltstitel)


oder sie müssen im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (= Aufenthaltsnachweis während eines laufenden Asyl-verfahrens) oder einer Duldung (= Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung bei bestehender Aus-reispflicht) sein.
 
Staatsangehörige der Europäischen Union (Unionsbürger) erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthalts-recht (Freizügigkeitsbescheinigung) und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten eine sog. Aufenthaltskarte - einen der vorgenannten Aufenthaltstitel benötigen sie nicht. Nach fünfjährigem Aufenthalt stellt die Auslän-derbehörde auf Antrag eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder eine Daueraufenthaltskarte für die Familienangehörigen aus.

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