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Versammlungsrecht

Allgemeine Hinweise zu Versammlungen

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 8 die sogenannte Versammlungsfreiheit. Damit wird das Recht gewährt, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung kann grundsätzlich jeder im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen.

 

Damit sind Versammlungen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung und als Mittel der Meinungskundgebung grundrechtlich geschützt. Dieser Schutz ist nicht nur auf Veranstaltungen beschränkt, bei denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst die vielfältigsten Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nichtverbalen Ausdrucksformen.


Zur Abgrenzungsfrage, also zur Frage, wann eine Veranstaltung auch eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes ist, hat das Bundesverfassungsgericht Klarstellungen getroffen. Danach sind Versammlungen alle örtlichen Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Es reicht also nicht aus, im Rahmen gemeinschaftlichen Verhaltens nur durch irgendeinen Zweck verbunden zu sein.

 

Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühles dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche „Massenparty" gedacht sind (z.B. die "Love Parade"), stellen somit keine Versammlungen dar.

 

Darüber hinaus weist Artikel 8 Grundgesetz noch einige wichtige, einschränkende Regelungen für Versammlungen in geschlossenen Räumen auf:

 

  • Geschützt sind nur friedliche Versammlungen; es gibt kein Recht zu gewaltsamen Aktionen.
  • Versammlungsteilnehmer verhalten sich unfriedlich, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen.
  • Nicht erlaubt ist ebenfalls das Mitführen von Waffen.

 

Für Versammlungen unter freiem Himmel hat das Grundgesetz weitere darüber hinausgehende gesetzliche Einschränkungen zugelassen; solche Einschränkungen enthält das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG).

 

Danach ist eine Versammlung bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen (Anzeigepflicht). Die rechtzeitige Anzeige soll der Versammlungsbehörde einen Interessenausgleich ermöglichen (Schutz der Versammlung, Wahrung von Drittinteressen, Regelung des Straßenverkehrs etc.).

 

Sie soll auch eine vertrauensvolle Kooperation zwischen dem Initiator einer Versammlung einerseits und der Versammlungsbehörde bzw. weiterer Behörden andererseits ermöglichen. Die Anzeigepflicht beinhaltet jedoch keine Erlaubnispflicht; es bedarf somit keiner Genehmigung der angezeigten Versammlung.

 

Wer allerdings als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne die erforderliche Anzeige durchführt, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus enthält das Bayer. Versammlungsgesetz weitere wichtige, insbesondere die Voraussetzungen und den Ablauf von Versammlungen regelnden Vorschriften.


 Danach können Untersagungen oder Auflösungen von Versammlungen verfügt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die "öffentliche Sicherheit oder Ordnung" unmittelbar gefährdet ist. Ebenso können Auflagen zur Regelung der Versammlung verfügt werden. Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten, wie z.B. die Teilnahme an untersagten Veranstaltungen oder die Nichtbeachtung von Auflagen werden als Straftaten/Ordnungswidrigkeiten geahndet.

 

Versammlungsbehörde für den Landkreis Haßberge ist das Landratsamt Haßberge.

Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel im Gebiet des Landkreises Haßberge ist dem Landratsamt Haßberge spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Veranstaltung (wie etwa durch Plakatierung, Zeitungsinserate, Einladungen) schriftlich anzuzeigen; nicht ausreichend ist eine Anzeige erst 48 Stunden vor der eigentlichen Veranstaltung selbst. Die Verwendung des angebotenen Formblattes ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen wird allerdings dringend empfohlen, das angebotene Anzeigeformular zu verwenden. In einer formlosen Anzeige müssen alle die in dem Formular aufgelisteten Angaben enthalten sein (vgl. Art. 13 Abs. 2 BayVersG).

 

Nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz gelten in diesem Zusammenhang folgende Bußgeldvorschriften:

Artikel  21

Abs. 1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer

1 als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,
2 entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück  trägt,
3 entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,
4 als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,
5 als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,
6 einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,
7 als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,
8 entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen Gegenstand mit sich führt,
9 entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer Versammlung teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung zurücklegt oder
10 entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.

 

Abs. 2)  Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer

 

1 als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,
2 entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,
3 entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,
4 trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,
5 als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt,
6 entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht oder
7 entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt.

 

 

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