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Namensänderung

Das deutsche Namensrecht und damit die Gestaltungs- und Bestimmungsmöglichkeiten für Vor- und Familiennamen sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt.

 

Gleichzeitig enthält das BGB auch eine Vielzahl von Bestimmungen, die namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder auch ausschließen. Informationen hierzu erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt.

 

Eine behördliche Namensänderung setzt voraus, dass die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind bzw. mit dem Wunsch diese Regelungen nicht unterlaufen werden. Vorrangige Regelungen sind insbesondere:

 

  • familienrechtliche Erklärungsmöglichkeiten (z.B. bei Heirat, Geburt eines Kindes, Namensbestimmung nach Sorgerechtserklärungen, Wiederannahme des früheren Namens nach Scheidung, Einbenennung der Kinder bei erneuter Eheschließung)
  • Verfügungen des Familiengerichts (z.B. Adoption)
  • Begründung/Umwandlung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
  • Erklärungsrechte für Vertriebene und Spätaussiedler im Rahmen des § 94 BVFG
  • Erklärungsmöglichkeiten für Personen mit Namensführung nach ausländischem Recht, für die erstmals deutsches Namensrecht zur Anwendung kommt im Rahmen des Art. 47 EGBGB
  • Änderung des Vornamens nach dem Transsexuellengesetz

 

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist als Korrektiv angelegt, um im Einzelfall Unzuträglichkeiten bei der Führung des rechtmäßigen Namens zu beseitigen, die so erheblich sind, dass sie das ‚öffentliche Interesse’ in den Hintergrund treten lassen.

 

Allerdings ist das deutsche Namensrecht und damit das ‚öffentliche Interesse’ noch immer vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Namens geprägt. Einer der Hintergründe dafür ist, dass der Name zumindest mittelfristig noch unser wesentlichstes Identifizierungsmerkmal bleiben wird und dementsprechend das Interesse sowohl des Staates (Ordnungsfunktion, Sanktionen, Abgaben etc.), aber auch jedes Einzelnen (Durchsetzung eigener Forderungen gegen Schuldner, Abgrenzung persönlicher Rechte gegen Dritte etc.) an der Namenskontinuität unterstellt werden muss.

 

§ 3 des NamÄndG setzt deshalb voraus, dass der Namensträger einen wichtigen Grund nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar darlegen kann. Beispielhaft (nicht abschließend) könnte hier genannt werden:

 

  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
  • Ein seltener oder auffälliger Name mit einer bekannt gewordenen Straftat belastet ist;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben (seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und nach allgemeiner Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung anzusehen);
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen;

 

Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist als wichtiger Grund nicht anerkennungsfähig.

 

Vorstrafen und sonstiges Fehlverhalten (z.B. Einträge ins Verkehrszentralregister, Schuldnerverzeichnis etc.) schließen eine Namensänderung nicht aus; sie sind aber bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes unter dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit zu beachten.

 

Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden raten wir dringend, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

 

 

Unterlagen (nicht abschließend):

 

  • Bescheinigung der Meldebehörde
  • Reisepass/Bundespersonalausweis, Reiseausweis für Staatenlose, Flüchtlinge
  • Personenstandsurkunden (beglaub. Auszug aus dem Geburtenregister, evtl. ältere Geburtsurkunden etc.)
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Schriftliche Begründung mit Nachweisen über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • Einkommensnachweise
  • Sorgerechtsnachweis bei minderjährigen Antragstellern

 

Gebühren:

 

Der Gebührenrahmen bewegt sich bei Vornamen zwischen 25,00 € bis 500,00 €, bei Familiennamen zwischen 50,00 € bis 1500,00 € plus Auslagen (z.B. Porto usw.). Die Gebühren müssen allerdings nach dem Verwaltungsaufwand aller am Verfahren beteiligten Behörden bemessen werden. Hinzu kommen noch die Kosten für den neuen Reisepass/Personalausweis, Personenstandsurkunden, Führer- und Fahrzeugschein, Kreditkarten etc.

 

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