Sprengstofferlaubnis
Das Landratsamt ist für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.
Bei den Betroffenen handelt es sich zum einen um Mitglieder von Schießsportvereinen und Jagdscheininhabern, die ihre Munition selbst Wiederladen oder mit Schwarzpulverwaffen schießen möchten.
Auch Böllerschützen, die bei traditionellen Veranstaltungen Böllerschüsse abgeben, bedürfen zum Erwerb von Böllerpulver einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
Voraussetzungen nach § 27 SprengG
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines Bedürfnisses
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden durch das Landratsamt Haßberge geprüft.
Um an einen Fachkundelehrgang teilnehmen zu dürfen, muss der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Landratsamt Haßberge beantragen.
Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang ausgeschlossen.
Eine Sprengstofferlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist. Der Nachweis kann beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein oder durch die Vorlage eines gültigen Jagdscheines erbracht werden.
Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
Die Gebühr für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach der beantragten Menge.
5 kg | NC-Pulver/Schwarzpulver | 51,13 € |
10 kg | NC-Pulver/Schwarzpulver | 102,26 € |
15 kg | NC-Pulver/Schwarzpulver | 153,39 € |
20 kg | NC-Pulver/Schwarzpulver | 204,76 € |
Böllerpulver pauschal | 76,99 € |
Gebühr: Unbedenklichkeitsbescheinigung 50,00 €