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Hilfe für behinderte Menschen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

 

Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

 

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht soweit ein anderer Rehabilitationsträger, wie die Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Unfall- und Rentenversicherungsträger, für die Gewährung der Hilfe zuständig ist. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

 

Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere

  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Frühförderung)
  • Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Behindertenfahrdienst) 
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung (z. B. Integrationshelfer) 
  • Hilfen zum selbstbestimmten Leben behinderter Menschen in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • Sozialhilfeantrag (erhältlich bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Kopie vom Personalausweis 
  • Vermögens- und Einkommensnachweise
  • vorhandene ärztliche Stellungnahmen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 53 ff Sozialgesetzbuch XII i. V. m. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

 

Zuständigkeit

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII werden ab dem 01.01.2009 vollständig vom Bezirk Unterfranken in Würzburg erbracht.

 

Links und Downloads: Anträge

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