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Hilfe zur Gesundheit

Ziel der Hilfe zur Gesundheit ist die Sicherung der erforderlichen Versorgung bei fehlender Krankenversicherung.

 

Die Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit werden vor allem für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Hilfesuchende gewährt.

 

Die Leistungen entsprechen nach Art und Umfang denen der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Leistungen sind möglich als

  • Hilfe bei Krankheit,
  • Hilfe zur Familienplanung,
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Hilfe bei Sterilisation und als
  • vorbeugende Gesundheitshilfe.

 

Seit 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Krankenkasse in Form eines Auftragsverhältnisses übernommen, sofern der Hilfeempfänger beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch das Sozialamt angemeldet wurde. Die Sozialhilfeempfänger erhalten von der Krankenkasse eine Versichertenkarte.

 

Leistungsrechtlich sind Sozialhilfeempfänger den gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich gleichgestellt und werden wie "Kassenpatienten" behandelt. Auch die Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.

 

Hilfe zur Gesundheit kann auch Hilfesuchenden gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, weil sie mit ihrem Einkommen zwar den laufenden Lebensunterhalt selbst bestreiten können, nicht aber erforderliche zusätzliche Kosten wie z.B. Krankheitskosten. Die Hilfe zur Gesundheit muss (außer bei Notfällen) i.d.R. vor dem Arztbesuch beim Sozialamt beantragt und von dort bewilligt werden.

 

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit 01.04.2007 alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und

 

  • zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
  • in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind


im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (erhältlich bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Mietvertrag mit Nebenkosten
  • Nachweise früherer Krankenversicherungsverhältnisse


Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch XII

Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner

Sozialamt


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-0

Telefax:

09521 27-101

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