Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftig kann - unabhängig vom Alter - jeder werden. Dabei muss die Ursache nicht zwangsläufig in körperlichen Gebrechen zu suchen sein: Der Bedarf nach Hilfe zur Pflege kann auch aus geistigen oder seelischen Behinderungen resultieren.
Der vom medizinischen Dienst der Pflegekassen festgestellte Bedarf ist für das Sozialamt verbindlich. Bei nicht pflegeversicherten Personen ermittelt das Sozialamt selbst den Pflegebedarf.
Leistungen des Sozialamtes
Für Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich und in stationären Einrichtungen (Altenheim, Pflegeheim) ist der Bezirk Unterfranken als überörtlicher Träger zuständig. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bezirks.
Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherungsgesetz) und
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)