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Klärschlammverordnung

Nach der geltenden Rechtslage darf Klärschlamm - soweit er bestimmte Anforderungen erfüllt (u. a. Grenzwerte nach der Düngeverordnung bzw. Klärschlammverordnung) durch Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen verwertet werden. Landratsamt und das Amt für Landwirtschaft und Forsten überprüfen anhand der Anzeigen und Untersuchungsergebnisse für die Ausbringung, ob und wie viel Klärschlamm auf die jeweilige Fläche ausgebracht werden darf. Die jeweilige Kläranlage und der betreffende Landwirt haben die Abgabe bzw. Aufbringung des Klärschlamms durch Unterschrift zu bestätigen.

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