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Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (Maklergenehmigung)

Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, braucht dafür ebenfalls eine Genehmigung. Die sog. Maklergenehmigung nach § 50 KrW-/AbfG wird durch das Landratsamt auf Antrag und bei Vorlage bestimmter Unterlagen erteilt. Auch hier sollte vor Antragstellung mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen werden.

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