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Immissionsschutz - was ist das?

Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt und gleichzeitig dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden. Das ist Sinn und Zweck des seit 1974 geltenden Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

 

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gehören Immissionen (=Einwirkungen), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, also insbesondere Luftverunreinigungen, Lärm, Gerüche, aber auch Licht, Wärme, Erschütterungen oder Strahlen.

 

Immissionen werden im Allgemeinen hervorgerufen durch gewerbliche oder private Anlagen

(z. B. produzierende Betriebe, Landwirtschaft, Feuerungsanlagen) aber auch das persönliche Verhalten jedes Einzelnen (z. B. Straßenverkehr).

 

Das Immissionsschutzrecht unterscheidet dabei zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. 

Als genehmigungsbedürftige Anlagen zählen solche Anlagen, bei denen man davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

 

Aus diesem Grund gibt es eine eigene Verordnung (4. Verordnung zum Bundesimmissions-schutzgesetz - 4. BImSchV), in der zahlreiche solcher Anlagen aufgeführt sind. Die Palette reicht dabei von leistungsstarken Feuerungsanlagen über Steinbrüche, Brecheranlagen, größeren landwirtschaftlichen Tierhaltungen bis zu Abfallbehandlungsanlagen, Lägern für verschiedenste Stoffe und offenen Schießanlagen. Alle diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, d. h. eine "einfache" Baugenehmigung genügt dafür nicht. Wegen ihrer Umweltrelevanz unterliegen sie besonderen Bestimmungen etwa zur Lärmminderung oder Luftreinhaltung (z. B. regelmäßige Messungen) sowie der Überwachung durch das Landratsamt. Im Landkreis Haßberge werden derzeit ca. 100 solcher Anlagen betrieben.

 

Alle übrigen Anlagen, wie z. B. jede "normale" häusliche Feuerungsanlage, eine kleinere landwirtschaftliche Tierhaltung oder ein Handwerksbetrieb gelten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen brauchen zwar keine Genehmigung nach dem BImSchG, dennoch müssen auch sie so errichtet und betrieben werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von ihnen ausgehen.

 

Welche Regelungen gibt es?

Grundlage für Regelungen im Immissionsschutz ist das Bundesimmissionsschutzgesetz, zu dem es mittlerweile 39 Verordnungen (sog. BImSchV) gibt, in denen die unterschiedlichsten Sachverhalte zu Anlagen, Grenzwerten und Verfahrensbestimmungen geregelt sind.

 

Daneben existieren noch zahlreiche andere Regelwerke wie z. B. DIN-Normen oder Technische Anleitungen (TA Lärm, TA Luft) sowie EU-Richtlinien, welche zum Teil bereits in deutsches Recht umgesetzt sind oder es in den kommenden Jahren werden. Ergänzt wird dies alles noch durch Vollzugsbekanntmachungen, Schreiben der Fachbehörden und Ministerien sowie Gerichtsurteile der unterschiedlichsten Instanzen.

 

Welche Aufgaben hat dabei das Landratsamt?

Für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist grundsätzlich das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

 

Dazu gehört vor allem:

  • die Genehmigung und Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen 
  • der Erlass von Anordnungen zur Einhaltung der Bestimmungen des BImSchG und bestimmter Verordnungen hierzu
  • die Bearbeitung von Beschwerden, insbesondere zu Lärm- und Geruchsbelästigungen
  • die Abgabe von Stellungnahmen zu Bauvorhaben, Bauleitplänen, Planfeststellungs- oder Raumordnungsverfahren
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