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Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

31. BlmSchV:

Diese Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, mit der die Emissionen der flüchtigen organischen Verbindungen reduziert werden soll. Diese Stoffe können einerseits direkt die Gesundheit des Menschen schädigen, andererseits sind sie zusammen mit den Stickstoffoxiden Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon, das bei hoher Sonneneinstrahlung gebildet wird - "Sommersmog". Mit der Verordnung werden die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung von organischen Lösemitteln bestimmte Tätigkeiten ausführen, verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase.

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