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Abwasser im häuslichen Bereich

Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern ist nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Abwässer versickert bzw. direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn die Einleitung in einen städtischen bzw. gemeindlichen Kanal erfolgt, wenden Sie sich wegen der Anforderungen direkt an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.


Die Anforderungen für die wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach der Gebietsklasseneinteilung, die Ihre Stadt bzw. Gemeinde veröffentlicht hat. In den meisten Fällen wird im Verfahren ein privater Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt.

 

Eine Liste der zugelassenen privaten Sachverständigen mit dem Tätigkeitsgebiet Kleinkläranlagen finden Sie hier.

 

Wenn Sie genaue Informationen benötigen, welche Anforderungen bei einer Direkteinleitung speziell an Ihre Abwasserbehandlungsanlage gestellt werden (Größe der Kleinanlage, biologische Nachreinigungsstufe etc.), rufen Sie uns bitte an.

Abwasser aus dem gewerblichen und kommunalen Bereich

Städte und Gemeinden benötigen für die Einleitung aus ihren Kanalisationen in Gewässer ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes.

 

Gewerbe, Industrie und Handwerk benötigt dann eine Einleitungserlaubnis des Landratsamtes, wenn direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Dies gilt in der Regel auch für die Einleitung von Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen.

 

Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine Gestattung des Landratsamtes für solche Einleitungen ist nur erforderlich, wenn in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

 

Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Einleitung unter die Genehmigungspflicht des Landratsamtes fällt, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.

Online-Verfahren

Sie können bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde online einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gem. Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer stellen.

Online-Verfahren

Sie können bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde online einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer stellen.

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