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Brunnen

Die Errichtung eines Brunnens und die Durchführung der Erdkundungsbohrung sind Erdaufschlüsse, die nach Art. 30 BayWG i.V.m §49 WHG bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Die Anzeige hat das Unternehmen, das den Brunnen gräbt (baggert) oder die Bohrung durchführt, spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme dem Landratsamt Haßberge vorzulegen.

 

Folgende Unterlagen müssen der Anzeige beigefügt werden:

  • Übersichtslageplan
  • Lageplan mit Einzeichnung des Brunnens oder der Bohrung
     

Diese beiden Pläne können in einem zusammengefasst werden.

 

Außerdem wird benötigt:

  • Erläuterung mit Angabe des geplanten Ausführungszeitpunktes
  • Querschnitt des Brunnens oder der Bohrung und vorgesehener Ausbau (Dieser Brunnenausbauplan wird jedoch in der Regel erst nach Niederbringung der Bohrung erstellt.)


Ist seit der Anzeige beim Landratsamt ein Monat vergangen, ohne dass die Arbeiten untersagt wurden, darf sie der Unternehmer beginnen und so lange durchführen, bis er auf Grundwasser einwirkt.

 

Beachten Sie bitte hierbei, dass die Unterlagen der Anzeige vollständig sein müssen!


Die Nutzung des Grundwassers zum Gartengießen sowie im landwirtschaftlichen Bereich sind in der Regel erlaubnis- und somit auch kostenfrei. Es ist jedoch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der zuständigen Gemeinde einzuholen. Für andere Grundwassernutzungen ist ein Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahren zu beantragen.

 

Download: Anzeige einer Brunnenbohrung

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