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Gewässer herstellen und verändern

Wer Gewässer neu anlegen, wesentlich umgestalten oder gar beseitigen will (sogenannter Gewässerausbau) bedarf dazu grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt. Gewässer sind beispielsweise alle Flüsse, Seen, Teiche, Bäche, Triebwerkskanäle, aber auch Entwässerungsgräben.

 

Der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen jedoch nicht Be- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und kleinere Teiche und Tümpel, die mit dem Grundwasser oder anderen Gewässern keine oder nur künstliche Verbindungen haben.

 

Selbst wenn eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht für solche „unbedeutenden Gewässer" nicht gegeben ist, bedeutet das noch nicht, dass derartige Gewässer ohne weiteres erstellt oder beseitigt werden dürfen, denn häufig stehen naturschutzfachliche Vorschriften entgegen. So dürfen die gesetzlich geschützten Quell- und Feuchtbereiche z.B. nicht durch die Anlage eines Grabens oder Tümpels zerstört oder beeinträchtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Landratsamt zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt, ob ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist.

 

Beispiele für das Herstellen von Gewässern:

Sand- und Kiesgruben
Sand und Kiesausbeuten, die bis ins Grundwasser vordringen und bei denen offene Wasserflächen verbleiben - was die Regel ist, da Kiesgrubenverfüllungen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden - bedürfen einer wasserrechtlichen Planfeststellung. Genehmigungsfähig sind solche Ausbeuten grundsätzlich nur dort, wo bereits in der Raumordnung entsprechende Vorbehalts- und Vorrangflächen vorgesehen sind.

 

Fischteiche
Die Anlage eines Fischteiches ist stets problematisch. Eine ganze Reihe von Gründen kann der geplanten Errichtung eines Teiches entgegenstehen. So dürfen natürliche Quell- und Feuchtbereiche nicht zerstört werden. Ein Teich darf auch den Hochwasserabfluss nicht behindern. Sowohl die Speisung eines Teiches mit Frischwasser aus einer Quelle oder einem anderen Gewässer als auch die Einleitung von Wasser aus dem Teich in einen angrenzenden Bach oder Fluss kann Probleme bereiten und bedarf selbst dann einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis wenn der Teich an sich genehmigungsfrei sein sollte, weil er von untergeordneter Bedeutung ist. Wegen der Erwärmung des Wassers in Teichen und der Abwasserbelastung durch intensiven Fischbesatz ist eine Verschlechterung der Gewässerqualität des benutzten Baches häufig die Folge. 

 

Deiche und Dämme
Sofern mit Deich- und Dammbauten der Hochwasserabfluss eines Gewässers verändert wird, sind derartige Vorhaben wie ein Gewässerausbau zu werten und bedürfen daher auch einer wasserrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

 

Gewässer in ihrem Lauf zu verändern oder die Ufer wesentlich zu verändern stellt in der Regel einen Gewässerausbau dar. Kleinere Maßnahmen am Ufer können dagegen noch im Rahmen der Gewässerunterhaltung erfolgen.

 

Dabei ist zu beachten, dass einige Maßnahmen grundsätzlich nicht genehmigt werden können wie z.B.: Uferbefestigung mit Blechen, Bretterwänden, Kunststoffteilen, Bauschutt, Betonteilen, Wellfaserzementplatten und Ähnlichem.

Da das Wassergesetz auch vorschreibt, dass Gewässer in ihrem natürlichen Zustand zu belassen sind, oder sofern ein naturferner Zustand vorliegt, nach Möglichkeit sogar wieder in einen naturnäheren Zustand zurück gebaut werden sollen, sind Gewässerverrohrungen in der Regel gar nicht und in seltenen Fällen nur unter erheblichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen genehmigungsfähig. Gleiches gilt für die Auskleidung von Gräben und Bächen mit Betonschalen.

 

Wir raten jedem Bürger dringend, bevor er eine Gewässerausbaumaßnahme beginnen möchte, sich zuvor bei uns im Landratsamt zu erkundigen. Das erspart unnötige Kosten und Ärger.

Unsere Mitarbeiter informieren sie auch darüber, welche Unterlagen sie für einen Genehmigungsantrag vorzulegen haben.

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