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Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Dabei ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Gehen die Arbeiten an einem Gewässer über die Unterhaltung hinaus, so liegt ein Gewässerausbau vor.

 

Die Unterhaltung obliegt

  • bei Gewässern I. Ordnung (Main, Itz) dem Freistaat Bayern,
  • bei Gewässern II. Ordnung (z. B. weite Teile der Baunach, Nassach, Rauhe Ebrach) dem Freistatt Bayern,
  • bei Gewässern III. Ordnung (alle restlichen Gewässer) den Gemeinden, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.
  • Die Gewässer I. und II. Ordnung unterhält das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, das für den Freistaat Bayern tätig wird.

 

In Einzelfällen (z.B. Teiche) hat das Landratsamt die Unterhaltungslast übertragen. Außer diesen Personen ist neben den aufgezählten Verpflichteten niemand berechtigt, Unterhaltungsarbeiten an Gewässern durchzuführen. Die zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten können jedoch Dritten die Arbeiten am Gewässer übertragen.

 

Es müssen dann allerdings die Anforderungen der Wassergesetze eingehalten werden. Verbauungen von Gewässerufern mit Wellasbestzementplatten, Metall- und Betonteilen, der Bau von Ufermauern und senkrechten Befestigungen mit Kunststoff- oder anderen Teilen sind keine zulässigen Unterhaltungsmaßnahmen, sondern ein (nicht gestattungsfähiger) Gewässerausbau.

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