English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Wasserschutzgebiete

Reines Trinkwasser ist für uns ein selbstverständliches Stück Lebensqualität. Es wird in Bayern zu 98% aus Grundwasser gewonnen. Diesen Schatz, den uns die Natur schenkt, gilt es zu erhalten und zu schützen.

 

Im Landkreis wird das wertvolle Grundwasser von 51 Trinkwassergewinnungsanlagen mit den dazugehörigen Wasserschutzgebieten vor Verunreinigung bewahrt. Diese kommunalen Anlagen versorgen mehr als 99% der Kreisbevölkerung mit Trinkwasser.

 

Die Schutzgebietsfläche umfasst insgesamt ca. 3400 ha, das sind ungefähr 3,5% der Landkreisfläche.

An ein Wasserschutzgebiet werden über den allgemeinen flächendeckenden Schutz hinaus weitere Anforderungen gestellt. Um die Wasserfassung herum werden deshalb drei Zonen ausgewiesen, die um so entschiedener durch Auflagen vor Verunreinigungen geschützt sind, je näher sie der Fassung liegen.

Die drei Schutzzonen heißen

  • Fassungsbereich (Zone I): Er schützt die Wassergewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung
  • Engere Schutzzone (Zone II): Sie stellt zusätzlich den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher.
  • Weitere Schutzzone (Zone III): Sie bietet Schutz vor Verunreinigungen, z. B. durch Chemikalien im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage.

 

Wasserschutzgebiete sind in der Natur durch die blau-weißen Schilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" gekennzeichnet. Achtung - bis vor kurzem wurde lediglich die Zone II beschildert!

 

Sämtliche Schutzgebietsverordnungen liegen mit den dazugehörigen Lageplänen im Landratsamt und in den betroffenen Städten oder Gemeinden zur Einsicht aus.

Durch ein Wasserschutzgebiet wird das Grundwasser gesetzlich geschützt. Wie bei einem Naturschutzgebiet regelt eine entsprechende Verordnung die gewässerschonende Nutzung dieses Areals.

 

Vor den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung kann unter der Voraussetzung, dass das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

 

Ein formloser Antrag ist mit einem gekennzeichneten Lageplan sowie evtl. einer Planung der Maßnahme beim Landratsamt im Sachgebiet Wasserrecht einzureichen.

Seite drucken