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Achtung: Der Verbraucherschutz, das Veterinäramt sowie die Lebensmittelüberwachung sind umgezogen!

Sehr geehrte Bürgerin, Sehr geehrter Bürger,

 

die Fachabteilung Verbraucherschutz/Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung sind seit 2021 aus dem Haupthaus des Landratsamtes Haßberge ausgezogen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nun in Hofheim i.UFr. für Sie da.

Die Telefonnummern haben sich dabei nicht geändert, sodass Sie uns wie gewöhnlich erreichen können.

 

Die Haus- bzw. Postanschrift lautet nun wie folgt:

Landratsamt Haßberge

Verbraucherschutz

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Standarderklärungen

Einführung von Informationen zur Lebensmittelkette bei der Rinderschlachtung
 - ab 1.1.2010 ist  Standarderklärung auch für Rinder erforderlich  

Das Landratsamt Haßberge, Fachabteilung Verbraucherschutz, bittet zu beachten, dass ab dem 01. Januar 2010 auch Rinder (einschließl. Kälber), die zur Schlachtung an Schlachthöfe oder Metzgereien abgegeben werden, von einer Erklärung des landwirtschaftlichen Betriebsinhabers bzw. Tierhalters begleitet sein müssen.

Diese auch „Standarderklärung" genannte Bescheinigung, die der Tierhalter abzugeben hat,  enthält relevante Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit (z.B. Ohrmarkennummer und Gesundheitsstatus des Tieres). Für Schlachtschweine gilt diese Vorschrift bereits seit 01.01.2008.

Mit der Standarderklärung bescheinigt der Landwirt, dass nur offensichtlich gesunde und unbehandelte Tiere zum Schlachten gebracht werden. Diese Bescheinigung mit den relevanten Informationen muss den Schlachthofbetreibern bzw. Metzgereien spätestens zum Zeitpunkt der Schlachtung vorliegen. Metzgereibetriebe/Schlachthöfe sind verpflichtet, die Informationen zu überprüfen und anschließend dem amtlichen Tierarzt/Fachassistent zur Verfügung zu stellen.

Das heißt, dass vor Beginn der Schlachtung für jede Anlieferung ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular vorliegen muss! Grundsätzlich dürfen Rinder ohne die entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette am Schlachthof bzw. in der Metzgerei nicht angenommen werden. Gelangen Tiere ohne Standarderklärung zur Schlachtung, so muss der Betreiber den amtlichen Tierarzt unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Schlachtung darf erst nach Zustimmung des amtlichen Tierarztes erfolgen.

Viehhändler und Transporteure werden gebeten, bei der Übergabe von Tieren auf die Mitnahme der Standarderklärung zu achten. Liegt spätestens 24 Stunden nach Ankunft der Tiere am Schlachtbetrieb keine Information zur Lebensmittelkette vor, sind die betroffenen Tiere als untauglich zu beurteilen.

 

Downloads

Standarderklärung Schlachttiere

 

Standarderklärung Farmwild

 

Gesundheitsbescheinigung für im Haltungsbetrieb geschlachtetes Farmwild

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