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Gebühren der Lebensmittelüberwachung

Keine Gebühren werden erhoben, wenn

  • es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
  • die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.

 

Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

 

In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:

  • Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
  • Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
  • amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
  • Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.

 

Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):

  • Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und
    Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
  • Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstige Nebenkosten;
  • Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
  • Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
  • Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
  • Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
  • Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

 

Die vom Landratsamt Haßberge kalkulierten Gebühren finden Sie unter den untenstehenden Downloads.

Ihr Ansprechpartner

Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung


Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Telefon:

09521 27-138

Telefax:

09521 27-135

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