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Achtung: Der Verbraucherschutz, das Veterinäramt sowie die Lebensmittelüberwachung sind umgezogen!

Sehr geehrte Bürgerin, Sehr geehrter Bürger,

 

die Fachabteilung Verbraucherschutz/Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung sind seit 2021 aus dem Haupthaus des Landratsamtes Haßberge ausgezogen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nun in Hofheim i.UFr. für Sie da.

Die Telefonnummern haben sich dabei nicht geändert, sodass Sie uns wie gewöhnlich erreichen können.

 

Die Haus- bzw. Postanschrift lautet nun wie folgt:

Landratsamt Haßberge

Verbraucherschutz

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Haltung von gefährlichen Tieren

Was ist ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ?

Tiere gelten als gefährlich, wenn der Umgang mit ihnen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Dazu gehören beispielsweise große Raubtiere wie Löwen, Tiger oder Bären, aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione und andere Gifttiere.

 

Es gibt zwei Tiergruppen, die möglicherweise gefährlich sein könnten:

 

  • Tiere, bei denen die Gefahr von ihrer Größe, ihren Körperkräften (z.B. Würgeschlangen) oder ihren Waffen (Zähne, Geweihe, Krallen etc) ausgeht.
  • Giftige Tiere, die auf Grund der Giftwirkung, der häufig geringen Körpergröße, ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit eine deutlich größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

 

Die Haltung dieser Tiere wird in Bayern im Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geregelt. Grundsätzlich ist die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten verboten. Wer dennoch ein solches Tier halten will, braucht eine Erlaubnis der  Gemeinde.

 

Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, u. a. ist zu prüfen:

 

  • Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellerin/ der Antragsteller
  • Nachweis des berechtigten Interesses zur Haltung eines gefährlichen Tieres: Es muss schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen die Haltung eines solchen Tieres erfolgen soll. Eine reine Liebhaberei reicht hierzu nicht aus, es müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen vorliegen. Dies gilt besonders für Anträge zur Haltung von Gifttieren mit ihrem hohen Gefahrenpotential für die Allgemeinheit.
  • Besondere Haftpflichtversicherung
  • Die Räumlichkeiten, die für die Tierhaltung vorgesehen sind, müssen geeignet sein.


Zusätzlich zur Erlaubnis nach Art. 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) sind weitere gesetzliche Vorschriften, die von anderen Behörden wie z.B. der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt und dem Veterinäramt überwacht werden, zu beachten.

 

Artenschutz:

Viele wildlebende Tiere sind in ihrem Bestand gefährdet. Um den Handel mit gefährdeten Arten zu kontrollieren, haben sich Staaten in internationalen Übereinkommen zusammen geschlossen, zum Beispiel das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) von 1973 (CITES). Im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sind mitunter viele Tierarten unter Schutz gestellt. In die Europäische Union sind Ein- und Ausfuhr dieser Tierarten verboten bzw. durch strenge Vorschriften geregelt. Eine Verordnung verpflichtet alle Staaten der Europäischen Union das Washingtoner Artenschutzabkommen anzuwenden (EGVO).
Internationale Regelungen werden durch nationale Regelungen ergänzt, wie z.B. die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz erhalten Sie Informationen zur Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren.

 

Ausstellung einer EG-Bescheinigung (früher CITES):

 

Die in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Tierarten wird für die Vermarktung eine sog. EG-Bescheinigung (früher CITES) benötigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Homepage www.wisia.de.


Die EG-Bescheinigungen werden nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft des Tieres auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde ausgestellt. Diese EG-Bescheinigungen sind beim Transport des Tieres mitzuführen bzw. wenn das Tier verkauft bzw. weitergegeben wird, an den neuen Besitzer auszuhändigen.

Wir bitten Sie, sich vor jedem Kauf über den Schutzstatus dieses/dieser Tiere/s zu informieren.

Hinweise

Links:

 

  • Liste der gefährlichen Tiere: Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat eine für gefährliche Tiere einer wild lebenden Art geltende Beispielliste erarbeitet. Diese Liste ist nach ministerieller Auskunft nicht als abschließend zu betrachten

 

Haltung von Kampfhunden

Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gemäß § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

 

Gefährliche Hunde, entsprechend der Verordnung, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird (Klasse 1), sind:  

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bandog
  • Tosa Inu und
  • Pitbull


Wer diese Hunde halten möchte, muss dazu eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde haben.

 

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

 

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.     
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses).
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz  darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens).  

 

Bloße Liebhaberinteressen sind nicht geeignet, ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen.    


Bei folgenden Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet (Klasse 2),  solange nicht der Behörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigert Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen (Negativzeugnis)

 

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Douge de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Pressa Mallorquin
  • Rottweiler 

 

Negativzeugnis:

Eine Erlaubnis zum Halten ist für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunde nicht erforderlich, sofern der Halter bei der Wohnortgemeinde die Ausstellung eines Negativzeugnisses beantragt und auch ausgestellt bekommen hat.
Das kann geschehen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens (Wesenstest). Die Gemeinde legt dem Veterinäramt das Gutachten zur fachlich-sachlichen Prüfung vor. Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis bedarf (Negativzeugnis).


Zum Zeitpunkt des Wesenstests sollte das Tier mindestens 18 Monate alt sein, da erst dann von einer abgeschlossenen Verhaltensentwicklung ausgegangen werden kann.
Ist der Kampfhund zum Zeitpunkt der Verhaltensprüfung jünger als 18 Monate, kann das Negativzeugnis befristet ausgestellt werden. Ältere Tiere erhalten ein Negativzeugnis nur unbefristet.

 

Links:

 

Ihr Ansprechpartner

Veterinärwesen


Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Telefon:

09521 27-138

Telefax:

09521 27-135


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