English
French
Polish
Swedish
Russian
Arabic
Ukrainian
Persian
German

Achtung: Der Verbraucherschutz, das Veterinäramt sowie die Lebensmittelüberwachung sind umgezogen!

Sehr geehrte Bürgerin, Sehr geehrter Bürger,

 

die Fachabteilung Verbraucherschutz/Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung sind seit 2021 aus dem Haupthaus des Landratsamtes Haßberge ausgezogen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nun in Hofheim i.UFr. für Sie da.

Die Telefonnummern haben sich dabei nicht geändert, sodass Sie uns wie gewöhnlich erreichen können.

 

Die Haus- bzw. Postanschrift lautet nun wie folgt:

Landratsamt Haßberge

Verbraucherschutz

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Robert-Koch-Straße 2

97461 Hofheim i.UFr.

Bienenhaltung

 Wer Bienen halten will:

 

  • meldet diese beim Veterinäramt (Angabe Anzahl der Bienenvölker) (n. § 1 a Bienenseuchenverordnung). Dazu ist beim Amt für Landwirtschaft, Hofheim in Unterfranken eine Betriebsnummer zu beantragen.
  • beachtet die Bestimmungen für das Wandern mit Bienen bzw. beim Verbringen von Bienen aus einem anderen Landkreis (Gesundheitsbescheinigung erforderlich – Freisein von Amerikanischer Faulbrut).
  • behandelt seine Bienen in der trachtfreien Zeit gegen den Befall der Beinen mit der Varroamilbe mit dafür zugelassenen Arzneimitteln. 

 

Bekämpfung der Varroatose der Bienen


Nur für die Varroabekämpfung zugelassene Arzneimittel dürfen zur Behandlung der Bienen angewendet werden, wie z. B. die Ameisensäure 60 % ad us vet, Milchsäure 15 % ad us. vet, Apiguard®, Thymovar®, Api Life Var®  oder Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us vet.

 

Freiverkäufliche Arzneimittel


Der Großteil der zur Behandlung der Varroose zugelassenen Arzneimittel ist freiverkäuflich (z. B.  Ameisensäure 60 % ad us vet, Milchsäure 15 % ad us. Vet). Der Bezug von freiverkäuflichen Arzneimitteln durch Tierhalter ist arzneimittelrechtlich nicht reglementiert, so dass die Arzneimittel z. B. über eine Sammelbestellung des Vereins beim Imkerfachhandel bezogen werden können.

 

Apothekenpflichtige Arzneimittel


Anders verhält es sich beim Bezug der apothekenpflichtigen Arzneimittel ApiLifeVar®, Bayvarol®, Perizin® und Oxalsäure 3,5% ad. us. vet. Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen diese Arzneimittel von Tierhaltern nur in Apotheken oder beim behandelnden Tierarzt bezogen werden. Im Fall der geplanten Sammelbestellung durch die Imkervereine wäre die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften unter folgenden Bedingungen gewährleistet:


1. Bezug über den behandelnden Tierarzt


In Bayern besteht seit Jahren ein flächendeckender Befall der Bienen mit Varroamilben, der auch in Zukunft regelmäßig behandelt werden muss. Insofern kann aus unserer Sicht auf die gesonderte Untersuchung der einzelnen Stöcke durch den Tierarzt verzichtet werden, da sich daraus keine weiteren für die Behandlung relevanten Erkenntnisse gewinnen lassen. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung gem. § 12 TÄHAV hat sich der Tierarzt über die Anzahl der zu behandelnden Bienenstöcke zu informieren. Im Fall der Abgabe von Arzneimitteln, gegen die Resistenzen seitens der Milben zu erwarten sind (z. B. Bayvarol®), wären die Ergebnisse eines vom Imker durchgeführten Resistenztests zu berücksichtigen.


Die Vorschriften gem. § 43 Abs. 5 AMG, wonach zur Anwendung bei Tieren bestimmte apothekenpflichtige Arzneimittel u. a. nur in der tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt an den Tierhalter ausgehändigt werden dürfen, sind bei der Übergabe der Arzneimittel durch den behandelnden Tierarzt an die Imker im Rahmen einer Imkerversammlung erfüllt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Tierarzt gem. § 56a Abs. 1 Nr. 5 AMG jedoch nur Varroabehandlungsmittel für den Bedarf der nächsten 31 Tage abgeben darf, da es sich bei Bienen um Lebensmittel liefernde Tiere handelt.


2. Bezug über eine Apotheke


Für Apotheken gelten nicht die Beschränkungen des tierärztlichen Dispensierrechts, so dass die Imker auch Arzneimittel über den Bedarf von 31 Tagen hinaus erhalten können. Soweit es aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat eine Beratung über die sachgerechte Anwendung gem. § 20 ApBetrO durch den Apotheker zu erfolgen. Diese könnte im Rahmen einer Imkerversammlung oder durch Aushändigung eines Merkblatts bei der Arzneimittelabgabe durchgeführt werden. Die von den Imkerverbänden gewünschten Sammelbestellungen könnten ebenfalls realisiert werden, sofern sichergestellt ist, dass nicht entgegen § 43 Abs. 1 und 2 AMG ein Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken stattfindet. Dies wäre beispielsweise gewährleistet, wenn
- ein Betrag, der dem Kaufpreis genau entspricht,
- dem Abholenden vor Abholung der Arzneimittel übergeben und
- hierüber dem einzelnen Imker ein Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
Eine Aushändigung der Arzneimittel an einen Vertreter des Imkervereins, der als schriftlich autorisierter Beauftragter des Tierhalters fungiert und nicht bloß eine reine Botenfunktion hat, verstößt unseres Erachtens nach nicht gegen die Vorschriften von § 43 Abs. 5 AMG, da der Beauftragte die Arzneimittel sodann für den Tierhalter in Empfang nimmt.

 

Verschreibungspflichtige Arzneimittel


Das verschreibungspflichtige Arzneimittel Apitraz® kann durch Imker nur über den behandeln-den Tierarzt oder auf dessen Verschreibung in einer Apotheke bezogen werden. Es gelten dieselben arzneimittelrechtlichen Vorschriften bezüglich ordnungsgemäßer Behandlung und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Abgabe des Präparats, wie bereits bei Punkt 1 zum Bezug von apothekenpflichtigen Präparaten über den Tierarzt ausgeführt wurden. In Bezug auf die Anwen-dung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verweisen wir zusätzlich auf § 57a AMG.

 

Verbringen von Bienen an einen anderen Ort (Wandern)


Nach § 5 der VBienenseuchenverordnung haben Besitzer oder Betreuer von Bienenvölkern, welche vorübergehend Bienenvölker an einen anderen Ort verbringen („wandern“) oder Bienen zukaufen, unverzüglich nach dem Eintreffen der Bienenvölker am neuen Standort dem hierfür zuständigen Veterinäramt eine Gesundheitsbescheinigung für die Bienenvölker vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Bienen frei von amerikanischer Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Auch beim Verkauf von Bienenvölkern ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Eine solche Gesundheitsbescheinigung wird von dem für den Herkunftsort zuständigen Veterinäramt ausgestellt.

Diese Regelung gilt immer dann, wenn der neue Standort der Bienen in einem anderen Landkreis liegt.

 

Weitere Informationen

 


Seite drucken