Pferdehaltung
Wer Pferde hält:
- beantragt für die Haltung eine Betriebsnummer beim Amt für Landwirtschaft in Hofheim
- meldet diese Fachabteilung Verbraucherschutz (Anmeldeformular Tierhaltung) und bei der Bayerischen Tierseuchenkasse an,
- verzeichnet alle Anwendungen von apothekenpflichtigen Tierarzneien in einem Bestandsbuch (sofern die Tiere nicht durch eine schriftliche Erklärung im Equidenpass von der Schlachtung ausgenommen sind).
Equidenpass
Der Equidenpass stellt ein Dokument dar, das die Herkunft und Identität des einzelnen Tieres eindeutig und unverwechselbar beschreibt. Wer ein Pferd von einem Bestand in einen anderen Bestand transportiert, ein Pferd kauft oder verkauft, so dass das Pferd in einen anderen Bestand verbracht wird, benötigt dieses Dokument.
Die Schlachtung eines Equiden ohne Pass ist verboten.
Equidenpässe können beim Landesverband Bayer. Pferdezüchter e.V., München, ausgestellt werden.
Wichtige Änderungen bei der Kennzeichnung von Pferden ab März 2010:
Die am 09.03.2010 in Kraft getretene Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) enthält neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden (Pferde, Ponys, Zebras, Esel und deren Kreuzungen).
Downloads:
Kurzfassung der Änderungen
Schemas Kennzeichnung mit Erläuterungen
Viehverkehrs-Verordnung in der Fassung vom 03.03.2010
Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten
vom 09. Juni 2009 des BMELV (Suchbegriff: Pferdehaltung)
Elektronische Kennzeichnung bei Pferden (Broschüre des LfL)