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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sonstige Sozialleistungen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten die nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen sichern können.

Welcher Personenkreis hat insbesondere einen Anspruch auf Leistungen?

  • Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde (Asylbewerber)
  • Personen, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 besitzen
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • Geduldete nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen

 

Den Gesetzestext des AsylbLG finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html.

 

Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Kommunikation, Mobilität und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gegebenenfalls werden Bedarfe zur Bildung und Teilhabe sowie Behandlungskosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt übernommen.

 

Des Weiteren können im Rahmen des § 6 AsylbLG auf Antrag gegebenenfalls Bedarfe für die Erstausstattung von Wohnungen, Mietkautionen und notwendige Bedarfe für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt übernommen werden.

 

Die Leistungen werden als Sach- oder Geldleistung erbracht. Geldleistungen werden im Fall eines Bezugs nach § 3 AsylbLG in der Regel bar im Landratsamt Haßberge ausbezahlt.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es des Weiteren zu einer Absenkung der Leistung nach § 1a AsylbLG kommen. Es werden dann lediglich Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt.

Wird vorhandenes Einkommen und Vermögen auf die gewährten Leistungen angerechnet?

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen. Absetzungs- und Freibeträge sind zu berücksichtigen.  

Von dem Vermögen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Jede Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) ist dem Amt für Soziales und Senioren unverzüglich anzuzeigen.

Wo können entsprechende Anträge gestellt werden?

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Amt für Soziales und Senioren des Landkreises Haßberge, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt.

Ansprechpartner und Zuständigkeiten

Zuständig für Leistungen nach § 3 AsylbLG und Behandlungsscheine

Das Team AsylbLG erreichen Sie unter der Rufnummer 09521 27 730 oder per E-Mail an asyl@hassberge.de

 

Zuständig für Leistungen nach § 2 AsylbLG

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen wie Empfänger von Sozialhilfe (SGB XII). Die Umstellung wird von Amts wegen vorgenommen. Ein neuer Leistungsantrag ist nicht erforderlich. Die Leistungen werden ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf ein Bankkonto überwiesen.

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen A, W-Z

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Tenner


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521 27-325

Telefax:

09521 27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen B, K

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Wirsing


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-729

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen C - E

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Keller


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-276

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen F - J, L

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Manietta


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-447

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen M-Rt

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Fellner


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-367

Telefax:

09521/27-360

Zuständig für die Buchstaben der Nachnamen RU - V

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Gräf


Am Herrenhof 1

97437 Haßfurt

Telefon:

09521/27-237

Telefax:

09521/27-360

Das Antragsformular finden Sie hier.

 

Zur Beantragung von Leistungen für Bedarfe zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben klicken Sie bitte hier.

 

 

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