Abfallrechtliches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (§§ 53, 54 KrWG)
Eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben ab dem 1. Juni 2014 grundsätzlich alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, sofern der Hauptsitz im Landkreis Haßberge liegt, dem Landratsamt Haßberge vorzulegen. Eine Anzeige ist beispielsweise nicht erforderlich, sofern eine Firma eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG besitzt oder nur kleine Abfallmengen (jährlich weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle oder jährlich weniger als 2 t gefährliche Abfälle) nicht gewerbsmäßig befördert oder sammelt.
Eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG benötigen grundsätzlich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig (also gegen Entgelt) gefährliche Abfälle für Dritte sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln und deren Hauptsitz im Landkreis Haßberge liegt. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen beispielsweise für Entsorgungsfachbetriebe oder für Firmen, die entsprechende Zertifizierungen vorweisen können.
Die Anzeige nach § 53 KrWG sowie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG können auf der Internetseite der IKA (Informationskoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme) in elektronischer Form erstellt und an das Landratsamt Haßberge übermittelt werden. Im Rahmen der Verfahren wird überprüft, ob ein Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortliche Person über die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde verfügen.
Sowohl die abfallrechtliche Anzeige als auch die abfallrechtliche Erlaubnis sind bei jedem Transport von Abfällen in den jeweiligen Fahrzeugen mitzuführen und den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. Nähere Einzelheiten zu den Anzeige- und Erlaubnisverfahren können bei den jeweiligen Ansprechpartnern erfragt werden.
nach § 53 KrWG
nach § 54 KrWG
Anzeige einer Sammlung (§ 18 KrWG)
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen (z. B. Altpapier, Textilien, Schuhe, Altmetall) sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde (Landratsamt Haßberge) anzuzeigen.
Hinweis:
Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG!
Anzeige nach § 18 (KrWG)
Illegale Altkleider- oder Schrottsammlungen
In den Briefkästen vieler privater Haushaltungen finden sich häufig Flyer, die Sammlungen von Wertstoffen wie Altmetall, Kleidung oder Elektrogeräten ankündigen. Diese Sammlungen sind nicht selten illegal.
Private Firmen dürfen Wertstoffe/Abfälle nur dann sammeln, wenn sie ihre Sammlung beim Landratsamt angezeigt und dabei die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen haben. Ist die Sammlung nicht angezeigt, ist sie nicht legal. Generell untersagt sind zudem Sammlungen von gefährlichen Abfällen (Batterien, Elektrogeräte, Fahrzeuge etc.).
Daher ist es wichtig bei illegalen Sammlungen keinesfalls Wertstoffe bereitzustellen, denn häufig werden nur die aus Sicht der Sammler lohnenswerten Gegenstände abgeholt und der Rest der Abfälle bleibt entweder stehen oder wird im schlechtesten Fall später auf Parkplätzen oder in der freien Natur entsorgt. Neben den hierdurch entstehenden Umwelt- und Sicherheitsproblemen müssen diese Hinterlassenschaften dann auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt werden.
Bei Zweifeln, ob eine angekündigte Sammlung legal ist, kann das Landratsamt - Fachbereich 33 - hierüber Auskunft geben.