Klärschlamm

Am 3. Oktober 2017 ist die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung in einer ersten Stufe in Kraft getreten. Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker als bisher gerecht zu werden, werden mit dieser Novelle die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft und der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von größeren Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen nach Ablauf einer (zweistufigen) Übergangsfrist zu beachten haben.

Wegen der Funktion des Klärschlamms als Schadstoffsenke der Abwasserreinigung ist es das Ziel der Staatsregierung, die Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft aus Gründen eines vorsorgenden Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes baldmöglichst zu beenden.

Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung

Klärschlamm wird hauptsächlich durch landwirtschaftliche Verwertung, thermische Behandlung (z. B. Mitverbrennung in Kraftwerken) oder Rekultivierung entsorgt. Bei der Entsorgung von Klärschlamm muss in jedem Fall eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung gewährleistet sein.

Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm sind die Vorschriften der Klärschlammverordnung zu beachten.
Wichtigste Vorgaben der Klärschlammverordnung:

  • Untersuchungen von Klärschlamm und Böden der Aufbringungsflächen auf Gehalt von bestimmten Nähr- und Schadstoffen in festgelegten Intervallen
  • Mengenmäßige Begrenzung der Klärschlammaufbringung
  • Voranzeige der Klärschlammaufbringung und Führung von Lieferscheinen in elektronischer Form
  • Aufbringungsverbote (z. B. in Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen)

Phosphorrückgewinnung

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärV) vom 27.09.2017 hat das Gebot zur Phosphorrückgewinnung Rechtsverbindlichkeit erhalten. Bis zum Jahr 2029 müssen Betreiber von Kläranlagen und die Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm, beziehungsweise der Klärschlammasche sicherstellen. Die Pflicht zur Rückgewinnung besteht, sobald der Phosphorgehalt in der Klärschlammtrockenmasse 2 % oder mehr beträgt. Wird der Schlamm direkt behandelt, muss der Phosphor bis unter 2 % abgereichert werden, um der Verordnung zu genügen. Enthält der Klärschlamm z.B. mehr als 4 %, reicht es, 50 % des Phosphors wiederzugewinnen. Wird die Klärschlammasche behandelt, müssen 80 % des in der Asche enthaltenen Phosphors wiedergewonnen werden.

Zum 1. Januar 2020 hat die Beratungsstelle Phosphorrückgewinnung am Bayerischen Landesamt für Umwelt ihre Arbeit aufgenommen. Die Einrichtung begleitet die Umsetzung der Phosphorrückgewinnung in Bayern. Insbesondere unterstützt die Beratungsstelle Kommunen, Abwasserverbände, Betreiber kommunaler Kläranlagen und auch Betreiber von Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen aus fachlicher Sicht. Die Beratung erfolgt im Rahmen

  • der Unterstützung bei interkommunaler Zusammenarbeit,
  • der Entwicklung von Konzepten zur regionalen Trocknung dezentral anfallender Klärschlämme,
  • der energetischen Verwertung von Klärschlämmen,
  • der Verfahrensauswahl unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

Nähere Informationen finden Sie diesbezüglich auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.