Umgang mit bestimmten Abfällen
Die mehr als 30 Infoblätter des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Kreislaufwirtschaft informieren über die Herkunft, die Eigenschaften und die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung sowie rechtliche Fragen ausgewählter Abfallarten. Berichte zu einzelnen Themen, auch Fachtagungsbände, finden sich im Publikationsshop des Bayerischen Umweltministeriums eingestellt. Wegweisende Veröffentlichungen zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft, vor allem zur Vermeidung von Abfällen, sind darüber hinaus bei den Publikationen im Abfallratgeber Bayern eingestellt.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Nähere Informationen zu Asbest in Bauabfällen finden Sie hier. Außerdem finden Sie auf dem Merkblatt “Asbest” des Bayerischen Landesamtes für Umwelt noch weiter reichende Kenntnisse zu Asbest im Allgemeinen.
Zu mineralischen Abfällen gehören insbesondere:
- Bodenmaterial
- Bauschutt
- Straßenaufbruch
- Schlacken, Asche und Sande
- Mineralische Abfälle mit organischen Anteilen (z. B. Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Baggergut aus der Instandhaltung von Gewässern…)
- Gleisschotter, Gipsplatten und ähnliches
Bau- und Abbruchabfälle sind sowohl in Deutschland als auch in Bayern der mengenmäßig bedeutendste Abfallstrom. In Bayern fielen im Jahr 2018 insgesamt rund 53,2 Mio. t zu entsorgende Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen an. Zur Vereinheitlichung länderspezifischer Regelungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen wurde auf Bundesebene die "Mantelverordnung" mit der "Ersatzbaustoffverordnung" und einer Novelle der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) über 15 Jahre lang diskutiert. Sie wurde im Juli 2021 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (BGBl Teil I 2021 Nr. 43 vom 16.07.2021).
Von dieser Rechtsänderung ist außerdem der Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen betroffen. Im Zuge der Mantelverordnung mit der Novelle der BBodSchV und Länderöffnungsklausel wird der bayerische Verfüll-Leitfaden derzeit überarbeitet. Verfüll-Bescheide (Baugenehmigung) für alle Standortkategorien, die vor dem 16.07.2021 erlassen wurden, bleiben grundsätzlich gemäß der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 1 BBodSchV bis zum 31.07.2031 gültig, soweit in den jeweiligen Bescheiden keine kürzere zeitliche Befristung vorgegeben ist. Für Genehmigungen, die zwischen dem 16.07.2021 und dem 31.07.2023 neu beantragt wurden und für nach Inkrafttreten der novellierten BBodSchV neu erteilte Genehmigungen sind ergänzend zum Verfüll-Leitfaden zusätzliche Vorgaben zu beachten. Diese Vorgaben sind im Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.07.2023 im Einzelnen dargelegt.
Die Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" behandelt wesentliche Aspekte bei der Entsorgung von Bodenaushub. Um zu entsorgenden Bodenaushub erst gar nicht entstehen zu lassen, werden außerdem mögliche Vermeidungsmaßnahmen erläutert.
Weitergehende Informationen, sowie Merkblätter und FAQ´s rund um den Abfallstrom der mineralischen Abfälle finden Sie hier.
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Lithiumbatterien und -akkumulatoren
Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind aufgrund ihrer hohen Energiedichte und Langlebigkeit in vielen Produkten verbaut und fallen zunehmend zur Entsorgung an. Insbesondere durch deren Selbstentzündungs- und Explosionspotential sowie bauartbedingten weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) sind Lithiumbatterien und -akkumulatoren bei der Entsorgung als gefährlicher Abfall einzustufen. Das Abfallverzeichnis sieht derzeit für Lithiumbatterien und -akkumulatoren in der für Batterien und Akkumulatoren maßgeblichen Gruppe 16 06 keinen eigenen Abfallschlüssel vor. Ein entsprechender Abfallschlüssel soll in den nächsten Jahren in das Abfallverzeichnis aufgenommen werden. Bis zur Einführung eines spezifischen Abfallschlüssels für Lithiumbatterien und –akkumulatoren auf europäischer und nationaler Ebene empfiehlt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Lithiumbatterien und -akkumulatoren aus elektrischen Geräten den Abfallschlüssel 16 02 15* (aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile) und für Lithiumbatterien und -akkumulatoren aus Fahrzeugen den Abfallschlüssel 16 01 21* (gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen).
Als weitere Möglichkeit kann für Lithiumbatterien und –akkumulatoren nach der Systematik der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) die Hochstufung des absolut nicht gefährlichen Abfallschlüssels 16 06 05 in einen gefährlichen Abfallschlüssel 16 06 05* erfolgen. Die Hochstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 AVV auf Antrag des Abfallerzeugers durch die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) am Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Im Jahr 2015 wurde eine Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) veröffentlicht. Wesentlich ist, dass Händler ab einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern kleine Elektrogeräte wie etwa einen Haartrockner oder einen Toaster im Wege der Handelsrücknahme zurücknehmen müssen. Eine Rücknahmepflicht für größere Geräte gibt es nur dann, wenn Kunden ein gleichartiges Neugerät kaufen. Entsprechendes gilt für den Online-Handel.
Durch die die Produzentenverantwortung stärkenden Regelungen soll sichergestellt werden, dass künftig deutlich mehr Elektro- und Elektronikgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden. Es werden – zusätzlich zu Wertstoffhöfen und hersteller- oder vertreibergetragenen Rücknahmesystemen – weitere Möglichkeiten für private Verbraucher geschaffen, um Elektro- und Elektronikaltgeräte ordnungsgemäß abzugeben. Die Abgabe der Geräte an anderen Stellen oder über den Restmüll ist unzulässig.