Verbrennen pflanzlicher Abfälle
In der Abfallwirtschaft gilt der Grundsatz, dass Abfälle vorrangig zu verwerten sind. Die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV) regelt die Entsorgung von Pflanzenteilen aus und von Grundstücken, z. B. durch Verbrennen, Kompostieren und Einarbeiten in den Boden.
Innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich) ist ein Verbrennen solcher Abfälle jedoch nicht mehr zulässig!
Außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Außenbereich) ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig. Was hierbei zu beachten ist, kann der Pflanzenabfallverordnung entnommen werden. Mehr Informationen zur Pflanzenabfallverordnung finden Sie im Online-Abfallratgeber des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit: Abfallratgeber Bayern.
Für private Gartenbesitzer gilt:
Pflanzliche Abfälle (Grün-/Gartenabfälle) sind vorrangig einzuarbeiten oder zu kompostieren (sofern das Grundstück für die Kompostierung nicht in einem wasserschutzrelevantem Gebiet liegt). Auch die ordnungsgemäße Entsorgung in einem Grüngutcontainer Ihrer jeweiligen Gemeinde ist möglich. Ein Verbrennen solcher Abfälle ist nicht zulässig, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Informationsmaterial
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Landratsamtes Haßberge für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle.