Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 StAG
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Geburtszeitpunkt
Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung können Sie nur erwerben, wenn Sie nach dem 23.05.1949 (= nach Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden.
Personenkreis
Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren einige staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen, die geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlungen enthielten, zunächst weiterhin gültig. Sofern Sie oder Ihre Vorfahren aufgrund dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten oder diese verloren haben und die deutsche Staatsangehörigkeit heute (wieder) erwerben möchten, können Sie die Erklärung abgeben.
Zum begünstigen Personenkreis gehören:
- Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben
oder - Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat
oder - Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat
oder - Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.
Kein späterer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit später (nach der Geburt, nach dem Verlust) erworben oder wiedererworben hatten (z. B. durch Einbürgerung), aber sie danach wieder verloren haben (z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit), ist der Erklärungserwerb nicht möglich. Dies gilt auch für danach geborene Kinder oder angenommene Kinder.
Keine versäumte Meldung deutscher Kinder (sog. Generationenschnitt) (§ 4 Abs. 4 StAG)
Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, weil
- Sie nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden
und - Sie keinen rechtzeitigen Antrag auf Beurkundung der Geburt nach § 36 des Personenstandsgesetzes gestellt haben,
kann Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erwerben.
Straffreiheit
Verurteilungen (im In- und Ausland) zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung oder das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe nach § 11 StAG können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.
- Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (mit Passbild und Personalangaben) für jede Ihrer Staatsangehörigkeiten
- Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
- Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
- Geburts- oder Abstammungsurkunden Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles
- Heiratsurkunde Ihrer Eltern und ggf. Großeltern
- Unterlagen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles, z.B. Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Spätaussiedlerbescheinigung gem. §15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten/Beamtinnen, Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden oder Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Meldebestätigungen, Vertriebenenausweise
Ergänzend (soweit zutreffend):
- Adoptionsunterlagen (Adoptionsurkunde, Gerichtsbeschluss)
- Scheidungsunterlagen (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Unterlagen bezüglich Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
- Unterlagen zu Namensänderungen; u. a. Namensänderungsurkunden, Heiratsurkunden oder andere amtliche Unterlagen über die Namensführung
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz kostenfrei.
Bitte wenden Sie sich für ein Beratungsgespräch telefonisch oder per E-Mail an die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Haßberge. Die Antragsunterlagen werden Ihnen dann gegebenenfalls übersendet.
§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz
(1) 1Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. 2§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. 3Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
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