Einbürgerung gem.
§§ 8, 9, 10 StAG
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aufgrund mehrerer Rechtsvorschriften erworben werden.
Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG stellt dabei den Regelfall dar. Für Personen, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung noch nicht erfüllen, ist eine Ermessenseinbürgerung denkbar. Diese kann gem. § 8 StAG bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Antragstellers oder gem. § 9 StAG für Ehepartner/innen deutscher Staatsangehöriger erfolgen.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 StAG ist seit dem 20.08.2021 möglich. Betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Ferner ist die Einbürgerung noch möglich gemäß § 12 StAG (Einbürgerung ehemaliger Deutscher), gemäß § 14 StAG (Einbürgerung nicht im Inland ansässiger Ausländer; Zuständigkeit Bundesverwaltungsamt!) und gemäß § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung).
Es wird dringend empfohlen, sich bei Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Staatsangehörigkeitsbehörde für ein telefonisches Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Die Antragsunterlagen werden Ihnen dann gegebenenfalls individuell auf Sie abgestimmt übersendet.
Ansprechperson
Frau Schnös
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Am Herrenhof 1
97437 Haßfurt
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Tätigkeiten:
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit