Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragen.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Zuständig für eine Einbürgerung gemäß § 10 StAG ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann eine Einbürgerung im Ermessen geprüft werden. Dies ist gemäß § 8 StAG möglich bei einem bestehenden öffentlichen Interesse an der Einbürgerung eines Ausländers oder bei Vorliegen eines Härtefalls. Weiterhin ist eine Einbürgerung im Ermessen gemäß § 9 StAG bei Ehegatten bzw. Ehegattinnen deutscher Staatsangehöriger möglich.
Für die Entscheidung über Ermessenseinbürgerungen ist die Regierung von Unterfranken zuständig. Der Einbürgerungsantrag wird ebenfalls bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt, diese leitet den Antrag dann an die Regierung von Unterfranken weiter.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, sowie Ausländer die nicht in Deutschland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 13 und 14 StAG eingebürgert werden. Hier liegt die Zuständigkeit nicht bei der Kreisverwaltungsbehörde, sondern beim Bundesverwaltungsamt.
Weiterhin besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Einbürgerung gemäß § 15 StAG für Personen, die im Zusammenhang mit den Geschehnissen des Zweiten Weltkrieges die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren oder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren (sog. Wiedergutmachungseinbürgerung).
Für einen Anspruch auf Einbürgerung müssen gemäß § 10 StAG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- seit fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (in erster Linie durch Reisepass)
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands hinsichtlich des Schutzes jüdischen Lebens und des Verbots der Führung eines Angriffskrieges
- unbefristeter Aufenthalt in Deutschland (Niederlassungserlaubnis), EU-Staatsbürgerschaft, Schweizer Staatsangehörigkeit oder andere Aufenthaltstitel als §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und 104 c Aufenthaltsgesetz
- dauerhaft und nachhaltig gesicherter Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Straffreiheit (Ausnahmen siehe § 12a StAG)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Erleichterungen hinsichtlich den erforderlichen Sprach- und Politikkenntnissen sowie der Sicherung des Lebensunterhalts können geprüft werden für
- Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
- ehemalige Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG, kann geprüft werden, ob eine Einbürgerung im Ermessen gemäß §§ 8 oder 9 StAG möglich ist. Bitten wenden Sie sich hierzu für eine individuelle Beratung an die Einbürgerungsbehörde.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn vonseiten des Ausländers Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind oder ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt. Weiterhin wird ein Ausländer nicht eingebürgert, wenn er gleichzeitig mit mehreren Ehepartnern verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Entsprechende Auskünfte werden - nach vorheriger Zustimmung des Ausländers - bei verschiedenen Behörden eingeholt (Kriminalpolizei, Bundeszentralregister, Verfassungsschutz).
Es wird empfohlen, vor der Antragstellung ein telefonisches Beratungsgespräch mit der Einbürgerungsbehörde zu führen. Ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch kann unter “Online Terminvereinbarung” gebucht werden. Bei diesem Gespräch wird individuell geprüft, ob eine Antragstellung zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll erscheint oder ob bestimmte Voraussetzungen ggf. (noch) nicht erfüllt sind. Zu beachten ist, dass das Beratungsgespräch lediglich eine erste unverbindliche Vorabprüfung darstellt und keine positive Entscheidung über den Einbürgerungsantrag garantiert.
Anschließend werden die Antragsunterlagen individuell abgestimmt mit einer Checkliste über die benötigten Unterlagen postalisch oder per E-Mail übersendet.
Zur Beurteilung der Deutschkenntnisse und Prüfung der Unterlagen/Dokumente auf Originalität ist es erforderlich, mindestens ein Mal persönlich in der Einbürgerungsbehörde vorzusprechen. Es ist deshalb sinnvoll, den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen persönlich in der Einbürgerungsbehörde abzugeben. Die Unterlagen werden am Tag der Antragsabgabe eingescannt und wieder ausgehändigt. Ein Termin für die persönliche Antragsabgabe kann unter “Online Terminvereinbarung” gebucht werden.
Es ist ebenfalls möglich, ohne vorheriges Beratungsgespräch online einen Einbürgerungsantrag zu stellen im BayernPortal.
Zu beachten ist, dass die online Antragstellung keine schnellere Bearbeitungszeit garantiert, da bestimmte Unterlagen noch im Original vorgelegt werden müssen und mindestens eine persönliche Vorsprache in der Einbürgerungsbehörde erforderlich ist.
In der Regel ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
- Einbürgerungsantrag
- Identitätsnachweis (in erster Linie Reisepass)
- deutsche Personenstandsurkunden (z. B. Heiratsurkunde, deutsche Geburtsurkunden der Kinder)
- Nachweis über Namensänderungen
- Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Bürgern)
- Nachweise über Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung, Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheid der letzten zwei Jahre bei Selbständigen, Leistungsbescheide wie Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, BAföG, UVG, Arbeitslosengeld II etc., Nachweise über Unterhaltszahlungen, Krankenversicherungskarte, Nachweise über Altersvorsorge wie aktueller Rentenversicherungsverlauf, Renteninformation)
- Nachweis über die Unterkunft (Mietvertrag, Grundsteuerbescheid, Bestätigung über mietfreies Wohnen)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 (z. B. Sprachzertifikat, Schul(abschluss)zeugnis)
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (z. B. Einbürgerungstest, Leben in Deutschland, Schul(abschluss)zeugnis)
- Bekenntnis- und Loyalitätserklärung mit zugehörigem Fragebogen zu extremistischen Vereinigungen/Organisationen (→ Aushändigung durch die Einbürgerungsbehörde)
- Nachweise über Ermittlungs- und Strafverfahren und deren Ausgänge
- weitere erforderliche Erklärungen (→ Aushändigung durch die Einbürgerungsbehörde)
Dies stellt keine verbindliche und abschließende Aufzählung dar.
Je nach Einzelfallgestaltung kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 €.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ohne eigenes Einkommen, die bei ihren Eltern gemäß § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden, beträgt die Gebühr für die Einbürgerung 51,00 €.
Hinweis:
- Auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages fallen Gebühren zwischen 25,00 € und 255,00 € bzw. 51,00 € pro Person an.
- Weitere Kosten können anfallen für die Beschaffung von Dokumenten/Unterlagen, die für die Einbürgerung erforderlich sind (insbesondere Pässe, Urkunden, Übersetzungen und Überbeglaubigungen).
Unter dem nachfolgenden Link kann ein Quick-Check durchgeführt werden, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung voraussichtlich erfüllt sind.
Es besteht die Möglichkeit, online einen Termin in der Einbürgerungsbehörde zu vereinbaren.
Sie können wählen zwischen folgenden Themen:
Telefonisches Beratungsgespräch
Bei einem telefonischen Erstgespräch werden die Voraussetzungen für die Einbürgerung individuell mit dem Bürger besprochen. Es wird geprüft, ob eine Antragstellung zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll ist oder ob bestimmte Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind. Ggf. werden anschließend die Antragsunterlagen individuell auf den Bürger abgestimmt übersandt.
Hinweis: Eine Übersendung der Antragsunterlagen nach dem telefonischen Beratungsgespräch stellt keine verbindliche Zusage hinsichtlich einer positiven Entscheidung über den Antrag dar.
Neuantrag (persönliche Abgabe in der Einbürgerungsbehörde)
Der Einbürgerungsantrag und die erforderlichen Unterlagen sollen persönlich in der Einbürgerungsbehörde abgegeben werden, da diese auf Originalität geprüft werden müssen.
Nachreichung von Unterlagen nach Antragstellung
Werden nach Antragstellung noch Unterlagen von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert, können diese nach Terminvereinbarung persönlich abgegeben werden. Dies wird empfohlen für Unterlagen/Dokumente, deren Versand auf dem Postweg vermieden werden soll (z. B. Pässe, Urkunden etc.).
→ Online Termin vereinbaren
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) → Anspruchseinbürgerung
§ 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) → Einbürgerung ehemaliger Deutscher
§ 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) → Einbürgerung eines nicht in Deutschland lebenden Ausländers
§ 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) → Wiedergutmachungseinbürgerung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13.12.2000
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 02.01.2000
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Integration von Ausländern; Informationen
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit